99. Die Statuten der Societät vom 3. Juni 1710. 1953
Zu denen ordentlichen Versamlungen der anwesenden Glieder der Societaet
ist ebenfalls ein gewilser Tag in der Wochen festzusetzen, an welchem die Genolsen
der verschiedenen Departements, iede besonders, in beliebter Abwechselung nach
einander, und also alle vier Wochen einmahl zusammenkommen und unter ihrem
Directore über die ihrem Abteil zugehörige Materien und Wilsenschaften Unterredung
anstellen. — Wen auf den gewöhnlichen Tag ein Fest oder andere Feier einfiele,
umb der willen die Zusammenkunft nicht gehalten werden könte, so soll dieselbe
zwar eingestellet und auf den nechst vorhergehenden oder folgenden Tag verlexet,
wo aber auch dieses sich nicht schicken wolte, die Ordnung darumb nicht verrücket,
sondern die auf solchen Tag zugetroffene Versamlung auf den negstfolgenden
Unterredungstag gehalten werden.
Die Zusammenkunft iedes Departements wird denen dazugehörigen Gliedern
der Director durch den Pedellen der Societaet oder wer delsen Stelle vertretten
möchte, die General-Versamlungen aber der Praeses oder Vice-Praeses Tages
vorher jedesmahl ansagen lafsen.
Und wie dem Director sein gebührender Ohrt zu Beobachtung seines Ambts
verbleibet, also haben die übrigen Mitglieder ohne Nachtheil ihres anderweiten Rangs
durcheinander ihren Sitz zu nehmen und mit dem Votiren zur Rechten des Directoris
herumbzugehen, damit ein jeder wilsen möge, wie er in seiner Ordnung
zu reden habe.
Wen den hiernegst einem jeden sein Fleils und Lust verhoffentlich etwas
an Hand geben wird, darin er sein Nachsinnen zum Besten der Wifsenschaften
üben wolle, so wird bey Anfang einer jeden Versamlung einer oder zween nach
der beliebten Ordnung von dem, so sie meditirt oder ihnen sonst vorkommen,
mündlichen Vortrag und Eröfnung thun, oder so es einem gefiele und der Sachen
Wichtigkeit es verdiente, solches in einer Schrift verfalset dem Directori übergeben
„ nach defsen Verlesung es ad protocollum soll genommen werden.
Wen also jemand ausgeredet, oder eine Schrift verlesen worden, wird jedem
Mitglied erlaubet seyn, in obgedachter Ordnung dene, so vorgetragen worden,
seine Gedancken beyzufügen, es sey, dafs solche zu mehrer Erleuterung der Sachen
oder auch einige Dubia vorzustellen angesehen wären, auf welchen letztern Fall
die Auflösung entweder von dem, so dazu Anlafls gegeben, oder von einem anderen
der Gesellschafter wird zu gewartten sein.
Hiernegst und soferne nicht die Sachen selbst zu Zeiten eine andere Ordnung
erforderen, werden die etwa vorhandene Schreiben von auswertigen Mitgliedern,
und zwar erstlich die, so an die gesamte Societaet, folgends aber die, so an besondere
Mitglieder gerichtet und Subjectum Tractationis betreffen, abzulesen, darüber
sich zu besprechen und der nötige Schlufs abzufalsen seyn, welchen samt den
übrigen allen der Secretarius Societatis, so kraft seines Ambtes allen und ieden
Versammlungen beyzuwohnen schuldig ist (es wäre dan, dafs er durch Kranckheit
oder andere unvermeidliche Ursache daran gehindert würde, auf welchen Fall aber
er sich durch keinen Freinbden, sondern durch ein hiezu erbehtenes Mitglied derselben
Versamlung soll vertretten lalsen) ad protocollum zu bringen und die darauf
gehörige Ausfertigungen mit geziemenden Fleifs wird zu besorgen haben.
Letzlich und wen die vorgesetzte Zeith es leidet, haben diejenigen, so aus
Veranlafsung der Mitgeselschaft einen Autorem, der wegen seiner Wichtigkeit oder
Neuheit defsen werth geachtet worden, zu lesen oder eine zur Censur und Approbation
übergebene Schrift zu durchgehen auf sich genommen, davon gehörigen
Bericht abzulegen.
Zu denen gewöhnlichen Versamlungen werden zwar vornehmlich die einem
Jeden Departement zugethane Mitgenofsen sich 1leifsig einstellen und derselben ohne
erhebliche Ursache sich hoffentlich nicht entschlagen. Dabeneben aber ınögen auch
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