Full text : Reglement über die Annahme, Prüfung und Anstellung von Civil- und Militair-Anwärtern im Postdienste.

6.  der  Taufschein  oder  das  Geburtszeugniß  2c.,  falls  das
Alter  nicht  aus  den  unter  4  erwähnten  Attesten  über  die
abgeleistete  Militairpflicht  sich  ergiebt;  bei  Minorennität
des  Bewerbers  ist  außerdem  eine  schriftliche  Erklärung
des  Vaters  oder  Vormundes  darüber  beizubringen,  daf
derselbe  mit  dem  Eintritt  des  jungen  Mannes  in  den
Postdienst  einverstanden  ist.

In  dem  Antrage  muß  der  Bewerber  die  Versicherung  abgegeben
  haben,  daß  er  frei  von  Schulden  sei.

Ausführungs-Bestimmung  zu  §.  6.  Die  Ober-Post-Direktion

  entscheidet  über  die  ihr  zugehenden  Aufnahmegesuche
  selbstständig.

S§.  7.  Zulassung  zum  Dienste.  Die  Zulassung  der
Eleven  erfolgt  nach  Maßgabe  des  dienstlichen  Bedürfnisses;  es
wird  dabei  zunächst  auf  die  im  §.  2  zu  1  bezeichneten  jungen
Männer  Rücksicht  genommen.

Der  Bewerber  kann  sich  in  der  Regel  das  Postamt  oder
die  Postverwaltung  wählen,  wo  er  den  Dienst  zuerst  erlernen
will.  Stehen  der  Wahl  jedoch  nach  dem  Urtheile  der  Ober-Postdirektion
  Bedenken  entgegen,  so  muß  er  sich  der  anderweiten
  Bestimmung  der  Ober-Postdirektion  unterwerfen.  In
diesem  Falle  erhält  der  Eleve  für  die  Reise  nach  dem  betreffenden
  Orte  die  Beförderungskosten  aus  der  Postkasse  erstattet.

Ausführungs-Bestimmung  zu  8.  7.  Die  Zulassung

eines  sonst  geeigneten  Bewerbers  darf  in  keinem  Falle
blos  aus  dem  Grunde  abgelehnt  werden,  weil  in  dem
Bezirke  der  betreffenden  Ober-Postdirektion  zur  Zeit
bereits  eine  genügende  Zahl  von  Eleven  vorhanden
ist;  vielmehr  muß  die  Annahme  von  Eleven  so  lange
in  unbeschränkter  Zahl  stattfinden,  als  nicht  von  der
obersten  Postbehörde  ausdrücklich  ein  Anderes  bestimmt
wird.

Nach  erfolgter  Zulassung  und  Kautionsberichtigung
verfügt  die  Ober-Postdirektion  die  Vereidigung  und
Beschäftigung  des  Bewerbers.  Dabei  ist,  so  weit  nicht
ganz  besondere  Umstände  entgegenstehen,  auf  die  von
dem  Bewerber  getroffene  Wahl  des  Ausbildungsortes
einzugehen.

Ueber  die  eingestellten  Eleven  werden  vierteljährlich,
und  zwar  bis  zum  15.  des  ersten  Monats  im  neuen