6. der Taufschein oder das Geburtszeugniß 2c., falls das
Alter nicht aus den unter 4 erwähnten Attesten über die
abgeleistete Militairpflicht sich ergiebt; bei Minorennität
des Bewerbers ist außerdem eine schriftliche Erklärung
des Vaters oder Vormundes darüber beizubringen, daf
derselbe mit dem Eintritt des jungen Mannes in den
Postdienst einverstanden ist.
In dem Antrage muß der Bewerber die Versicherung abgegeben
haben, daß er frei von Schulden sei.
Ausführungs-Bestimmung zu §. 6. Die Ober-Post-Direktion
entscheidet über die ihr zugehenden Aufnahmegesuche
selbstständig.
S§. 7. Zulassung zum Dienste. Die Zulassung der
Eleven erfolgt nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses; es
wird dabei zunächst auf die im §. 2 zu 1 bezeichneten jungen
Männer Rücksicht genommen.
Der Bewerber kann sich in der Regel das Postamt oder
die Postverwaltung wählen, wo er den Dienst zuerst erlernen
will. Stehen der Wahl jedoch nach dem Urtheile der Ober-Postdirektion
Bedenken entgegen, so muß er sich der anderweiten
Bestimmung der Ober-Postdirektion unterwerfen. In
diesem Falle erhält der Eleve für die Reise nach dem betreffenden
Orte die Beförderungskosten aus der Postkasse erstattet.
Ausführungs-Bestimmung zu 8. 7. Die Zulassung
eines sonst geeigneten Bewerbers darf in keinem Falle
blos aus dem Grunde abgelehnt werden, weil in dem
Bezirke der betreffenden Ober-Postdirektion zur Zeit
bereits eine genügende Zahl von Eleven vorhanden
ist; vielmehr muß die Annahme von Eleven so lange
in unbeschränkter Zahl stattfinden, als nicht von der
obersten Postbehörde ausdrücklich ein Anderes bestimmt
wird.
Nach erfolgter Zulassung und Kautionsberichtigung
verfügt die Ober-Postdirektion die Vereidigung und
Beschäftigung des Bewerbers. Dabei ist, so weit nicht
ganz besondere Umstände entgegenstehen, auf die von
dem Bewerber getroffene Wahl des Ausbildungsortes
einzugehen.
Ueber die eingestellten Eleven werden vierteljährlich,
und zwar bis zum 15. des ersten Monats im neuen