Contents : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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„Die  Bahn  soll  in  der  Station  Blankenburg  an  die  Halberstadt-Blankenburger
  Eisenbahn,  in  der  Station  Quedlinburg  an  die
preußische  Staatseisenbahn  angeschlossen  werden.  Die  Spurweite  der
Bahn  soll  1/125  Meter  betragen.  Für  ihren  Bau  und  Betrieb  sind
die  für  Nebeneisenbahnen  geltenden  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bauund
  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  (Reichs-Gesetzbl.  Nr.  47)

maßgebend.“
Artikel  2.

Die  übrigen  Bestimmungen  des  Staatsvertrags  vom  3.  Juli  1905  bleiben
unverändert.
Artikel  3.
Dieser  Vertrag  soll  zweifach  ausgefertigt  und  von  den  vertragschließenden
Regierungen  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.
Die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  10.  Januar  1912.

(L.  S.)  Hoff.  (I.  S.)  F.  W.  R.  Zimmermann.
(L.  S.)  Goetsch.
(L.  S.)  Dr.  Rundnagel.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden;  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

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(Nr.  11184.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hamburg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Ohlsdorf  nach  Poppenbüttel  (Alstertalbahn).  Vom  17.  März  1912.

S.#e  Majestät  der  König  von  Preußen  und  der  Hohe  Senat  der  Freien  und
Hansestadt  Hamburg  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Ohlsdorf  nach  Poppenbüttel  (Alstertalbahn)  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes,  Wirklichen
Geheimen  Rat  Alfred  von  Kiderlen-Waechter;
der  Hohe  Senat  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg:
den  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  der
Hansestädte  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Dr.  Karl  Peter
Klügmann,
von  denen,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  nachstehender  Staatsvertrag
abgeschlossen  worden  ist: