Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

für  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg,

den  Hergoglich  Sachsischen  Minierialrant  GEnkt  Theodor  Göpel,
für  die  Herzogthümer  Sachsen-Coburg  und  G

den  Herzoglich  Sächsischen  Ggrinen.  krnein  Heinrich  Hornbosiel,
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudosst

den  Fürsllichen  Geheimen  —  Ferdinand  Hauthal,
ũr  ve  „arsient  Neuß  Jüngerer  Linie

Fürstlichen  Geheimen  Staatsrath  Dr.  jur.  Anton  Volle

nachstehenden  —  unter  dem  Vorbehalt  allseitiger  Ratification  Kunelclofin-—



8.  1.
Die  Bezirle  der  zum  Sprengel  des  Oberlandesgerichts  Jena  gehörigen  Landgerichte
werden  zu  uei  Schwurgerichtsbezirken  gzusammenhelggt.
Der  erste  Schwurgerichtsbezirk  wird  gebildet  durch  die  Bezirke  der  Landgerichte:
Altenburg,  Gera,  *  Rudolstadt  und  Weimar,
der  zweite  Schwurgerichtsbezirk  wird  gebildet  durch  die  Vczirke  der  Landgerichte:
Eisenach,  Gotha  und  Meiningen.

8.  2.

Unbeschadet  der  Bestimmung  im  8.  98  des  Gerichtsverfassungogesebes  werden  die
Sitzungen  des  Schwurgerichts  des  ersten  Schwurgerichtsbezirks  bei  dem  Landgerichte
Gera,  die  des  Schwurgerichts  des  zweiten  Bezirks  bei  dem  Landgerichte  Meiningen
abgehalten.

8.  3.

Die  Zeit  des  Beginns  der  Sitzungöperioden  der  Schwurgerichte  bestimmt  der  Präsident

  des  Oberlandesgerichts  nach  Anhörung  des  Oberstaaisanwalts.

5.  4.

Die  zur  Thätigkeit  bei  dem  Schwurgerichte  berufenen  Beamten  haben  auch  in  den
aus  einem  Staate,  in  dessen  Dienste  sie  nicht  stehen,  an  das  Schwurgericht  gelangenden
Sachen  die  ihnen  nach  den  Gesetzen  obliegenden  dienstlichen  Verrichtungen  wahrzunehmen,
ohne  daß  es  einer  besonderen  Verpflichtung  für  den  Landesherrn  und  die  Verfossung
dieses  Staates  bedarf.

5.  5.

Die  auf  die  einzelnen  Staatsgebiete  entfallende  Zahl  der  Geschworenen  wird  durch
gemeinsamen  Beschluß  der  Justizverwaltungen  der  bekheiligten  Staaten,  die  Vertheilung
dieser  Zahl  auf  die  einzelnen  Amtögerichtsbezirke  aber  durch  die  betreffende  Landesjustigverwaltung
  bestimmt.

8.  6.

Die  durch  die  Abhaltung  eines  Schwurgerichts  entstehenden  Kosten  werden  aus  der
Casse  des  Oberlandesgerichts  zu  Jena  bestritten.  Soweit  diese  Kosten  nicht  zmittelbar
aus  der  Casse  des  Oberlandesgerichts  gezahlt  werden,  sind  dieselben  aus  der
Landgerichts,  bei  welchem  das  Schwurgericht  abgehalten  wird,  vorschußweise  zu  vurleges.