I. Landgemeindeordnung. 17
wohner so viel Vieh treiben, als zur gehörigen Bestellung
seiner Wirthschaft von ihm gehalten werden muß25).
§ 31. Wo zwischen den angesessenen Wirthen und
den übrigen Dorfbewohnern, oder auch zwischen den
verschiedenen Klassen der erstern, gewisse Verhältnisse in
Ansehung der Nutzungen und der gemeinen Lasten durch
Verträge oder hergebrachte Gewohnheit festgesetzt sind,
hat es dabei auch ferner sein Bewenden 26).
§l# 32. Bei erfolgender Theilung der Gemeingründe
muß ein gleiches Verhältniß, wie bei der Nutzung, beobachtet
werden.
(§s 33 und 34 durch das Zuständigkeitsgesetz aufgehoben.)
§ 35. Zur Veräußerung von Gemeingründen und
Gerechtigkeiten, so wie zu Schulden, welche die Gemeine
verpflichten sollen, ist die Genehmigung des Kreisausschusses
nothwendig 27).
25) Nach der Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni
1821 dürfen die Wirthe, welche nicht Aecker besitzen, die Gemeindeweide
nur mit 1½ Kuhweiden benutzen. ach der
Deklaration vom 26. Juli 1847 darf weder Gemeinde= noch
Gemeindegliedervermögen in Privatvermögen der Gemeindemitglieder
verwandelt werden; dagegen gehören Nutzungen
der Mitglieder am Gemeindegliedervermögen, welche sich
auf privatrechtliche Titel gründen, zum Privatvermögen.
„ 26) Abgabenvertheilungspläne nach dem Gesetze vom
25. August 1876 sind nicht t vatverträge, sondern öffentlichrechtliche
eftsetzungen, welche einen Theil der Ortsverfassung
bilden. ie obserpanzmäßige Befreiung einer Klasse von
allen Kommunallasten befreit auch von solchen, die erst nach
Bildung der Observanz entstanden sind.
27) Wenn eine Landgemeinde eine Last, die nicht ihr,
sondern einzelnen Mitgliedern obliegt, übernehmen will, so
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