Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

I.  Landgemeindeordnung.  17

wohner  so  viel  Vieh  treiben,  als  zur  gehörigen  Bestellung
  seiner  Wirthschaft  von  ihm  gehalten  werden  muß25).

§  31.  Wo  zwischen  den  angesessenen  Wirthen  und
den  übrigen  Dorfbewohnern,  oder  auch  zwischen  den
verschiedenen  Klassen  der  erstern,  gewisse  Verhältnisse  in
Ansehung  der  Nutzungen  und  der  gemeinen  Lasten  durch
Verträge  oder  hergebrachte  Gewohnheit  festgesetzt  sind,
hat  es  dabei  auch  ferner  sein  Bewenden  26).

§l#  32.  Bei  erfolgender  Theilung  der  Gemeingründe
muß  ein  gleiches  Verhältniß,  wie  bei  der  Nutzung,  beobachtet
  werden.

(§s  33  und  34  durch  das  Zuständigkeitsgesetz  aufgehoben.)


§  35.  Zur  Veräußerung  von  Gemeingründen  und
Gerechtigkeiten,  so  wie  zu  Schulden,  welche  die  Gemeine
verpflichten  sollen,  ist  die  Genehmigung  des  Kreisausschusses
  nothwendig  27).

25)  Nach  der  Gemeinheitstheilungsordnung  vom  7.  Juni

1821  dürfen  die  Wirthe,  welche  nicht  Aecker  besitzen,  die  Gemeindeweide
  nur  mit  1½  Kuhweiden  benutzen.  ach  der
Deklaration  vom  26.  Juli  1847  darf  weder  Gemeinde=  noch
Gemeindegliedervermögen  in  Privatvermögen  der  Gemeindemitglieder
  verwandelt  werden;  dagegen  gehören  Nutzungen
der  Mitglieder  am  Gemeindegliedervermögen,  welche  sich
auf  privatrechtliche  Titel  gründen,  zum  Privatvermögen.
„  26)  Abgabenvertheilungspläne  nach  dem  Gesetze  vom
25.  August  1876  sind  nicht  t  vatverträge,  sondern  öffentlichrechtliche
  eftsetzungen,  welche  einen  Theil  der  Ortsverfassung
bilden.  ie  obserpanzmäßige  Befreiung  einer  Klasse  von
allen  Kommunallasten  befreit  auch  von  solchen,  die  erst  nach
Bildung  der  Observanz  entstanden  sind.

27)  Wenn  eine  Landgemeinde  eine  Last,  die  nicht  ihr,
sondern  einzelnen  Mitgliedern  obliegt,  übernehmen  will,  so

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