Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5  66  (Nr.  6—9),  §  67  (Nr.  1).  6.  Abschn.  Handlungsgeh.  u.  Handlungslehrl.  235

nicht  die  beabsichtigte  Wirkung,  können  aber  nach  Lage  des  Falles  als  Kündigungen

um  gesetzlichen  Termin  aufrecht  erhalten  werden.  Jedenfalls  als  solche  anzusehen
  ist  „Kündigung  mit  dreimonatlicher  Frist"  (K.G.  in  O.L.G.  Rspr.  VIII
S.  96).  Daß  die  Kündigung  gerade  zum  nächsten  gesetzlichen  Termin  erolga
ist  nicht  notwendig,  auch  Kündigung  zu  einem  späteren  Termin  ist  zulässig,  z.  B.
im  Januar  zum  Schluß  des  Jahres.  Ein  Verzicht  auf  die  Ausübung  des  Kündigungsrechtes
  für  die  Zwischenzeit  liegt  darin  nicht  notwendig,  doch  kann  Bindung
gemeint  sein,  wenn  der  andere  Teil  diese  Kündigung  annimmt.  Dann  liegt  Vereinbarung
  einer  bestimmten  Zeit  des  Dienstverhältnisses  vor.

7.  Kündigungsfrist.  Die  Kündigungsfrist  beträgt  sechs  Wochen.  Da  für  den  Nr.  7.
Anfang  der  Frist  die  Tatsache  der  Kündigung  maßgebend  ist  (B.G.B.  5  187  Abs.  1),
o  anß  die  Kündigung  spätestens  an  dem  dem  Schlußtage  des  betreffenden  Quartals
er  Benennung  nach  entsprechenden  Tage  der  voraufgehenden  siebenten  Woche
erfolgen  (B.G.  B.  8  188  Abs.  2),  also  am  17.  Februar,  (Schaltjahr  18.  Februar),
18.  Mai,  19.  August,  19.  November.  Wäre  dies  ein  Sonntag  oder  allgemeiner
Feiertag,  so  könnte  sie  am  nächsten  Werktag  erfolgen  (B.G.  B.  §  193,  R.G.  in
IJ.W.  O7  S.  7056,  Ritter  Anm.  2,  Staub-Bondi  Anm.  11,  anders  Horrwitz  S.  125
und  zum  Teil  die  Praxis  der  Kaufmannsgerichte),  selbst  wenn  der  Gehilfe  am
Sonntag  beschäftigt  wurde  (Dove-Meyerstein  Nr.  65).  Sie  kann  aber  auch
früher  erfolgen,  selbst  vor  Antritt  des  Dienstverhältnisses  (O.  L.  G.  Hamburg  in  Z.
XXXX  S.  452),  doch  befreit  sie  den  Kündigenden  nicht  vom  Antritt  selbst,  sondern
wirkt  nur  für  den  nächsten  gesetzlichen  Termin  nach  dem  Antritt.  Erfolgt  sie
verspätet,  so  hat  sie  nicht  den  beabsichtigten  Effekt,  kann  aber  möglicherweise  als
Kündigung  für  den  darauf  folgenden  Termin  aufrecht  erhalten  werden  (Mot.  zum
Entw.  I  des  B.G.B.  II  S.  413).

8.  Ist  das  Dienstverhältnis  für  die  Lebenszeit  des  Gehilfen,  Herrn  oder  eines  Nr.  8.
Dritten  eingegangen  oder  für  länger  als  5  Jahre,  so  greift  B.  G.B.  s  624  Platz.
Als  Anstellung  auf  Lebenszeit  ist  Zusicherung  einer  „Lebensstellung“  noch  nicht  anzusehen
  (O.  L.  G.  Bamberg  in  O.L.G.  Rspr.  III  S.  411).

9.  Gerät  der  Prinzipal  in  Konkurs,  so  ist  K.  O.  §  22  maßgebend.  Über  Nr.  9.
Konkurs  des  Handlungsgehilfen  bei  §  72.

10.  Das  ältere  Recht  (Art.  61  Abs.  1)  enthielt  die  gleiche  Bestimmung.

867.

Wird  durch  Vertrag  eine  kürzere  oder  längere  Kündigungsfrist
bedungen,  so  muß  sie  für  beide  Teile  gleich  sein;  sie  darf  nicht  weniger
als  einen  Monat  betragen.

Die  Kündigung  kann  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats
zugelassen  werden.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auch  in  dem  Falle  Anwendung,
wenn  das  Dienstverhältnis  für  bestimmte  Zeit  mit  der  Vereinbarung  eingegangen
  wird,  daß  es  in  Ermangelung  einer  vor  dem  Ablaufe  der
Vertragszeit  erfolgten  Kündigung  als  verlängert  gelten  soll.

Eine  Vereinbarung,  die  diesen  Vorschriften  zuwiderläuft,  ist  nichtig.

Entw.  1  §  61,  II  8  66;  Denkschr.  I  S.  62,  63,  II  S.  3169.

1.  Vorbemerkung.  Die  §§  67—69  betreffen  die  vertragsmäßige  Regelung  Nr.  1.
der  Kündigung  sowohl  bei  auf  unbestimmte  Zeit  als  bei  für  bestimmte  Zeit
geschlossenen  Verträgen,  sowohl  wenn  es  sich  um  den  ursprünglichen  als  um  den
abgeänderten  Vertrag  handelt.  Bei  auf  bestimmte  Zeit  geschlossenen  Verträgen
ist  von  einer  echten  Kündigung  keine  Rede.  Der  Vertrag  nimmt  mit  Ablauf  der