Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

—  218  —

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Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifs

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz
für  1  Doppelzentner


Mark

 

927

937
941
942
aus  943

944

946

 

brauch  notwendigen  Zubehörteile  und  Einrichtungen  (Federn,  Achsen,
Räder,  Vordergestell,  Brems=  und  Anspannvorrichtungen  usw.)  auf.
weisen,  jedoch  weder  angestrichen,  lackiert,  poliert  oder  bemalt  noch
mit  Leder-  oder  Polsterarbeit  (einschließlich  lose  eingelegter  Polster)
ausgestattet  sind.  «

4.  Fußdecken,  Laternen,  Wagenkisten  und  ähnliche  Gegenstände,  welche
mit  fertigen  Personenwagen  eingehen  und  dazu  bestimmt  sind,  mit
ihnen  in  feste  Verbindung  gebracht  oder  auf  andere  Weise  zusammengesetzt
  zu  werden,  sind  als  Bestandteile  der  Wagen  anzusehen  und
nicht  besonders  zu  verzollen.

5.  Zur  Herstellung  von  Motorwagen  bestimmte,  ohne  Gestellrahmen
(Chassis),  Motor  und  Räder  eingehende  Personenwagen  werden  wie
vierrädrige  Personenwagen  behandelt  und  in  fertigem  Justande  nach
den  vertragsmäßigen  Sätzen  der  Nr.  917,  im  Rohbau  mit  einem
Viertel  dieser  Sätze  verzollt.

Bügel,  Federn,  Hähne  und  Läufe,  auch  Teile  von  solchen,  sowie
andere  Teile  von  Handfeuerwaffen  (ausgenommen  Schlösser  und
Verschlußstücke),  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler
  Metalle:

roh...............................................
bearbeitet...........................................

Pfeifenorgeln............................................
Streich-undZupfsTonwerkzeuge............................

Blas-Tonwerkzeuge.......................................

Mechanische  Spielwerke  nicht  unter  Absatz  1  der  Nr.  943  des  allge—
meinen  Tarifes  fallend,  sowie  Vorrichtungen  zur  mechanischen
Wiedergabe  von  Tonstükdken  .  ...

Ziehharmonkas  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..

Andere  Tonwerkzeuge,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  genannt

Anmerkung  zu  Abschnitt  190  des  allgemeinen  Tarifs.
Teile  von  Tonwerkzeugen,  die  als  solche  erkennbar  sind,  werden,
soweit  sie  nicht  im  allgemeinen  Tarife  besonders  genannt  sind,
wie  die  Tonwerkzeuge  verzollt,  zu  denen  sie  gehören.  Hölzerne  Teile
von  Tonwerkzeugen  sind  jedoch  nach  ihrer  Beschaffenheit  zu  verzollen,
soweit  der  Zollsatz,  dem  sie  hiernach  unterliegen  würden,  niedriger  ist
als  der  Zollsatz  für  die  Tonwerkzeuge,  zu  denen  sie  gehören.

Kinderspielzeug  aller  Art  und  Teile  davon;  auch  Christbaumschmuck

 

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