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traͤglichen Ereignisses verlangt werden, so ist auf Antrag ein neuer Steuerbescheid
binnen drei Monaten seit dem Eintritte des Ereignisses zu erlassen.
27.
Die Oberzolldirektion kann den Steuerbescheid aufheben und die Vorgänge
dem Erbschaftssteueramte zur Aufstellung eines neuen Steuerbescheids zurückgeben.
In diesem Falle treffen den Beschwerdeführer keine Kosten. Auch findet
eine Zustellung dieses Bescheids nicht statt.
(28.
Wenn die Obergolldirektion über den Erbschaftssteueranspruch rechtskräftig
entschieden hat, ist eine Nachforderung nur zulässig, wenn neue Nachlaßgegenstände
ermittelt werden, das Nichtbestehen einer Schuld festgestellt oder eine im Verfahren
nicht nachgeprüfte Wertangabe des Steuerpflichtigen als offenbar unrichtig
nachgewiesen wird.
(29.
Im übrigen gelten die Vorschriften über das Verfahren in Stempel= und
Verkehrsteuersachen sinngemäß.
30.
Verfähren in Kohlen- In Kohlensteuersachen ist der Einspruch gegeben
- 1. gegen die Festsetzung eines Steuerbetrags,
2. gegen die Festsetzung eines Steuervergütungsbetrags,
3. gegen die Entscheidung eines Hauptzollamts, durch die ein Antrag auf
Steuervergütung abgelehnt wird,
zu 1 und 2 jedoch nur insoweit, als nicht die Voraussetzungen des & 11 des
Kohlensteuergesetzes gegeben sind.
Im Falle der Ziffer 1 ist der Einspruch spätestens binnen eines Monats
seit Beitreibung oder Entrichtung der Steuer, in den Fällen der Ziffern 2 und 3
binnen eines Monats nach Kenntnis von der Festsetzung oder ECntscheidung schriftlich
oder zu Protokoll bei der Behörde einzulegen, die die anzufechtende Festsetzung
oder Entscheidung getroffen hat.
Der § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die 9# 4 bis 24 finden si ungemäße
Anwendung mit der Maßgabe, daß die Einspruchsbehörde zu einer cine Erstattung
bedingenden Herabsetzung der Steuer oder Erhöhung der Vergütung (§ 8 Abs. 1
und & 14 Abs. 1) entsprechend den geltenden Vorschriften der Genehmigung der
Oberzolldirektion bedarf.
( 31.
allgemeine Ver. Die Einlegung eines Einspruchs oder einer Beschwerde hat keine aufschriften,
schiebende Wirkung.