Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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traͤglichen  Ereignisses  verlangt  werden,  so  ist  auf  Antrag  ein  neuer  Steuerbescheid
binnen  drei  Monaten  seit  dem  Eintritte  des  Ereignisses  zu  erlassen.

27.

Die  Oberzolldirektion  kann  den  Steuerbescheid  aufheben  und  die  Vorgänge
dem  Erbschaftssteueramte  zur  Aufstellung  eines  neuen  Steuerbescheids  zurückgeben.

In  diesem  Falle  treffen  den  Beschwerdeführer  keine  Kosten.  Auch  findet
eine  Zustellung  dieses  Bescheids  nicht  statt.

(28.

Wenn  die  Obergolldirektion  über  den  Erbschaftssteueranspruch  rechtskräftig
entschieden  hat,  ist  eine  Nachforderung  nur  zulässig,  wenn  neue  Nachlaßgegenstände
ermittelt  werden,  das  Nichtbestehen  einer  Schuld  festgestellt  oder  eine  im  Verfahren
  nicht  nachgeprüfte  Wertangabe  des  Steuerpflichtigen  als  offenbar  unrichtig
nachgewiesen  wird.

(29.

Im  übrigen  gelten  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  in  Stempel=  und
Verkehrsteuersachen  sinngemäß.
30.
Verfähren  in  Kohlen-  In  Kohlensteuersachen  ist  der  Einspruch  gegeben
-  1.  gegen  die  Festsetzung  eines  Steuerbetrags,
2.  gegen  die  Festsetzung  eines  Steuervergütungsbetrags,
3.  gegen  die  Entscheidung  eines  Hauptzollamts,  durch  die  ein  Antrag  auf
Steuervergütung  abgelehnt  wird,
zu  1  und  2  jedoch  nur  insoweit,  als  nicht  die  Voraussetzungen  des  &  11  des
Kohlensteuergesetzes  gegeben  sind.
Im  Falle  der  Ziffer  1  ist  der  Einspruch  spätestens  binnen  eines  Monats
seit  Beitreibung  oder  Entrichtung  der  Steuer,  in  den  Fällen  der  Ziffern  2  und  3
binnen  eines  Monats  nach  Kenntnis  von  der  Festsetzung  oder  ECntscheidung  schriftlich
  oder  zu  Protokoll  bei  der  Behörde  einzulegen,  die  die  anzufechtende  Festsetzung
oder  Entscheidung  getroffen  hat.
Der  §  3  Abs.  1  Satz  2  und  Abs.  2  und  die  9#  4  bis  24  finden  si  ungemäße
Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Einspruchsbehörde  zu  einer  cine  Erstattung
bedingenden  Herabsetzung  der  Steuer  oder  Erhöhung  der  Vergütung  (§  8  Abs.  1

und  &  14  Abs.  1)  entsprechend  den  geltenden  Vorschriften  der  Genehmigung  der
Oberzolldirektion  bedarf.

(  31.

allgemeine  Ver.  Die  Einlegung  eines  Einspruchs  oder  einer  Beschwerde  hat  keine  aufschriften,
  schiebende  Wirkung.