Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

V.

Der  Sächsische  Behördenorganismus  zur  Zeit  der
alten  ständischen  Verfassung.

—.

Der  Ursprung  des  sächsischen  Behördenorganismus  dürfte  bis
in  das  dreizehnte  Jahrhundert  zurück  verfolgt  werden  können  und
mit  der  Organisation  der  wiederholt  erwähnten  Landdinge  —
Placita  provincialia  —  zusammenhängen.  Auf  diesen  Landdingen
übte  der  Landesherr  und  zwar  meist  in  Person  die  Gerichtsbarkeit
aus.  Zur  Protokollführung  und  zur  Ausfertigung  der  dabei  zur
Bestätigung  bez.  Vollziehung  gelangten  Urkunden  wurden  ursprünglich
  Geistliche  als  in  damaliger  Zeit  meist  allein  des  Schreibens
kundige  Personen  gebraucht.  Seit  dem  13.  Jahrhundert  aber  begann
  man,  wie  es  in  Italien  längst  bereits  üblich  war,  Mitglieder
dieses  Standes  als  eigene  Schreiber  und  Notarien  anzustellen,
denen  unter  Heinrich  dem  Erlauchten  ein  oberster  Schreiber  —
Protonotarius  curiae  —  vorgesetzt  war,  der  in  späterer  Zeit  in
der  Person  des  Kanzlers  erscheint.  Doch  begann  man  bereits  in
dieser  Zeit  die  Rechtssachen  von  den  eigentlichen  Staatsgeschäften
zu  trennen  und  zur  Besorgung  der  ersteren  scheint  der  besondere
Richter  —  Judex  camerarius  oder  auch  blos  Camerarius  —  gebraucht
  worden  zu  sein,  welchen  man  am  Hofe  Heinrich  des  Erlauchten
  findet.  Endlich  erheischte  die  Verwaltung  der  landesherrlichen
  Einkünfte  die  Anstellung  besonderer  Beamter,  denen  man  im
14.  Jahrhundert  unter  der  Bezeichnung  von  „Kammermeistern“
begegnet.  Somit  bestand  in  dieser  Zeit  bereits  eine  Dreitheilung
der  Geschäfte  und  drei  höhere  Beamte  erscheinen  als  Vorstände: