V.
Der Sächsische Behördenorganismus zur Zeit der
alten ständischen Verfassung.
—.
Der Ursprung des sächsischen Behördenorganismus dürfte bis
in das dreizehnte Jahrhundert zurück verfolgt werden können und
mit der Organisation der wiederholt erwähnten Landdinge —
Placita provincialia — zusammenhängen. Auf diesen Landdingen
übte der Landesherr und zwar meist in Person die Gerichtsbarkeit
aus. Zur Protokollführung und zur Ausfertigung der dabei zur
Bestätigung bez. Vollziehung gelangten Urkunden wurden ursprünglich
Geistliche als in damaliger Zeit meist allein des Schreibens
kundige Personen gebraucht. Seit dem 13. Jahrhundert aber begann
man, wie es in Italien längst bereits üblich war, Mitglieder
dieses Standes als eigene Schreiber und Notarien anzustellen,
denen unter Heinrich dem Erlauchten ein oberster Schreiber —
Protonotarius curiae — vorgesetzt war, der in späterer Zeit in
der Person des Kanzlers erscheint. Doch begann man bereits in
dieser Zeit die Rechtssachen von den eigentlichen Staatsgeschäften
zu trennen und zur Besorgung der ersteren scheint der besondere
Richter — Judex camerarius oder auch blos Camerarius — gebraucht
worden zu sein, welchen man am Hofe Heinrich des Erlauchten
findet. Endlich erheischte die Verwaltung der landesherrlichen
Einkünfte die Anstellung besonderer Beamter, denen man im
14. Jahrhundert unter der Bezeichnung von „Kammermeistern“
begegnet. Somit bestand in dieser Zeit bereits eine Dreitheilung
der Geschäfte und drei höhere Beamte erscheinen als Vorstände: