Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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und die in dem Kündigungserlasse angedrohte Präklusion und Verweisung 
durch eine Resolution festzusetzen. 
d) Nach Ablauf eines Vierteljahres, von den oben bezeichneten Einlieferungs- 
terminen ab gerechnet, also mit dem 1. Oktober, bezüglich 1. April tritt 
die Verbindlichkeit des Kreditinstituts als Depositalbehörde ein, dem In- 
haber des Pfandbriefes von der für ihn deponirten und zinsbar zu 
benutzenden Baar-Valuta Depositalzinsen zu dem Satze von drei und ein 
Drittheil Prozent jährlich zu berechnen, oder die Valuta für Rechnung 
des Gläubigers in Pfandbriefe umzusetzen. 
g. 36. 
Valuten für gekündigte Pfandbriefe, welche während dreißig Jahre vom 
Wilsgkeittermiine ab unabgehoben geblieben sind, werden öffentlich aufgeboten. 
ana Aufgebot wird von der Direktion mit einem Termine von sechs Monaten 
erlassen. 
In der Ladung sind die etwaigen Inhaber der gekündigten Pfandbriefe 
oder deren Rechtsna soalger aufzufordern, sich spätestens in dem Termine zu mel- 
den, widrigenfalls sie mit allen ihren Ansprüchen an die für die Pfandbriefe 
deponirte Valuta würden präkludirt werden. Die Ladung ist in die oben an- 
gegebenen öffentlichen Blätter dreimal dergestalt einzurücken, daß von der Ein- 
rückung ab bis zu dem Termine eine dreimonatliche Frist offen bleibt, sowie bei 
der Kasse des Instituts und an der Börse auszuhängen. Meldet sich vor oder 
in dem Termine Nlemand, so werden die Akten mit einer Bescheinigung der 
Direktion darüber, daß seit dem Fälligkeitstermine ein Anspruch auf die Valuta 
nicht erhoben worden ist, dem Stadtgericht zu Berlin vorgelegt, welches die an- 
gedrohte Präklusion durch ein mittelst Aushangs an der Gerichtsstelle zu publi- 
serendes Erkenntniß festsetzt. Sobald das Erkenntniß rechtskräftig geworden, wird 
ie erfolgte Präklusion von der Direktion öffentlich bekannt gemacht und die auf- 
gebotene Valuta nebst Zinsen dem Sicherheitsfonds übereignet. 
K. 37 
Die Summe der halbjährlich ausgeloosten und gekündigten Pfandbriefe 
wird nach Verhältniß der reglementsmäßigen Amortisationsbeträge jedes einzelnen 
beliehenen Gutes vertheilt, und jedem Gute wird der so repartirte Betrag halb- 
jährlich als amortisirt gut geschrieben. 
Dem Engeren Ausschuß bleiben jedoch anderweitige Anordnungen über 
die Berechnung der Guthaben am Amortisationsfonds vorbehalten. 
S. 38. 
Das Guthaben eines jeden Grundbesitzers am Amortisationsfonds ist un- 
trennbares Zubehör des Grundstücks, welches mit diesem auf jeden neuen Er- 
werber übergeht und, so lange es nicht in Gemäßheit des §. 42. dem Grund- 
besitzer übereignet ist, ohne das Grundstück weder abgetreten, noch sonst Gegen- 
stand einer Disposition des Grundbesitzers werden kann. Ebensowenig kann jener 
Antheil aus irgend einem Titel weder von einem Dritten in Anspruch genommen, 
(Nr. 7503.) noch
	        
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