Reichsgerichtliche Entscheibungen. 87
dem die Schwangere W. nur des Versuchs der Abtreibung
ihrer Leibesfrucht schuldig befunden war,
allerdings strafrechtlich verantwortlich in Betreff der
ihm .. zur Last fallenden Anstiftung der W. zu
dieser That; allein in Betreff der ihm von der Anklage
weiter beigemessenen Anstiftung der Hebamme
M. zur Anwendung von Abtreibungsmitteln an der
W. konnte — da die Abtreibung nicht erreicht, sondern
nur eine versuchte war — eine Verurtheilung
des Angeklagten ebensowenig ausgesprochen werden,
als dieß gegenüber der Angestifteten, hätte sie die
Hauptverhandlung erlebt, zulässig gewesen sein würde.
S. III 2856/80. Urth. v. 1. Dez. 1880. (StG#.
§. 218 Abs. 1, §. 219, Ss. 43, 48.)
Die Nichtbeobachtung einer Poligeiverordnung
über Vorrichtungen beim Maschinenbetrieb begründet
an sich noch nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit
für die beschuldigte fahrlässige Verursachung des
Todes der durch die Maschine erfaßten Person. Der
Mangel der Feststellung, daß subjektiv die fahrlässige
Tödtung dem Angeklagten zuzurechnen sei, nemlich
daß derselbe den eingetretenen Erfolg der Tödtung
elnes Menschen als mögliche Folge der mangelhaften
Verkleidung der Maschine voraussehen mußte oder
konnte, zieht die Aufhebung des den Angeklagten
wegen der fahrlässigen Tödtung verurtheilenden Erkenntnisses
nach sich. S. 1 1990/80. Urth. vom
2. Dez. 1880 und S. I 3003/80 v. 2. Dez. 1880.
(StGB. §. 222.)
Der Begriff der Gemeinschaftlichkeit setzt nicht
eine vorausgegangene Verständigung der Urheber der
That voraus. Auch die zufällige Mitthäterschaft
kann für die Gemeinschaftlichkeit genügen, wenn die
einzelnen Mitthäter zur Begehung derselben That in