Full text : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

Reichsgerichtliche  Entscheibungen.  87

dem  die  Schwangere  W.  nur  des  Versuchs  der  Abtreibung
  ihrer  Leibesfrucht  schuldig  befunden  war,
allerdings  strafrechtlich  verantwortlich  in  Betreff  der
ihm  ..  zur  Last  fallenden  Anstiftung  der  W.  zu
dieser  That;  allein  in  Betreff  der  ihm  von  der  Anklage
  weiter  beigemessenen  Anstiftung  der  Hebamme
M.  zur  Anwendung  von  Abtreibungsmitteln  an  der
W.  konnte  —  da  die  Abtreibung  nicht  erreicht,  sondern
  nur  eine  versuchte  war  —  eine  Verurtheilung
des  Angeklagten  ebensowenig  ausgesprochen  werden,
als  dieß  gegenüber  der  Angestifteten,  hätte  sie  die
Hauptverhandlung  erlebt,  zulässig  gewesen  sein  würde.
S.  III  2856/80.  Urth.  v.  1.  Dez.  1880.  (StG#.
§.  218  Abs.  1,  §.  219,  Ss.  43,  48.)

Die  Nichtbeobachtung  einer  Poligeiverordnung
über  Vorrichtungen  beim  Maschinenbetrieb  begründet
an  sich  noch  nicht  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit
  für  die  beschuldigte  fahrlässige  Verursachung  des
Todes  der  durch  die  Maschine  erfaßten  Person.  Der
Mangel  der  Feststellung,  daß  subjektiv  die  fahrlässige
Tödtung  dem  Angeklagten  zuzurechnen  sei,  nemlich
daß  derselbe  den  eingetretenen  Erfolg  der  Tödtung
elnes  Menschen  als  mögliche  Folge  der  mangelhaften
Verkleidung  der  Maschine  voraussehen  mußte  oder
konnte,  zieht  die  Aufhebung  des  den  Angeklagten
wegen  der  fahrlässigen  Tödtung  verurtheilenden  Erkenntnisses
  nach  sich.  S.  1  1990/80.  Urth.  vom
2.  Dez.  1880  und  S.  I  3003/80  v.  2.  Dez.  1880.
(StGB.  §.  222.)

Der  Begriff  der  Gemeinschaftlichkeit  setzt  nicht
eine  vorausgegangene  Verständigung  der  Urheber  der
That  voraus.  Auch  die  zufällige  Mitthäterschaft
kann  für  die  Gemeinschaftlichkeit  genügen,  wenn  die
einzelnen  Mitthäter  zur  Begehung  derselben  That  in