Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Den Obligationsinhabern steht kein Kündigungsrecht gegen die Stadtge- 
meinde zu. Der in Gültigkeit befindliche Amortisationsplan kann von den Obli- 
gationsinhabern während der Dienststunden in dem Stadtsekretariate eingesehen 
werden. 
§. 2. 
Die die Ausstellung, Verzinsung und Amortisation betreffenden Geschäfte 
werden vom Magistrate geleitet, der für die Befolgung der Bestimmungen des 
gegenwärtigen Privilegiums verantwortlich ist. 
K. 3. 
Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern ausgestellt, vom 
Magsstrat unterzeichnet, und in ein Stadtschuldenbuch eingetragen) denselben ist 
ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
G. 4. 
Jeder Obligation werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinsscheine und 
ein Talon nach dem beigefügten Schema beigegeben. 
Mit Ablauf dieser und jeder folgenden Periode werden durch die städtische 
Kämmereikasse nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung zehn neue Qinskupons 
und Talons gegen Rückgale. der zuletzt ausgegebenen Talons an die Inhaber 
der letzteren, oder, falls diese Talons abhanden gekommen sind, an diejenigen In- 
haber der Obligationen) welche dieselben vor Aushändigung der neuen Talons 
vorgezeigt haben, ausgereicht und es wird, daß dies geschehen, auf den Obli- 
gationen vermerkt. 
S. 5. 
Von dem Verfalltage ab wird gegen die Auslieferung der Zinskupons 
der Betrag derselben an den Inhaber durch die Kämmereikasse gezahlt, auch 
werden die fälligen Kupons bei allen Zahlungen an diese Kasse in Zahlung an- 
genommen. 
S. 6. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld geschieht in Gemäßheit der festgestell- 
ten Tilgungspläne und beginnt mit dem 1. Januar 1871. 
ie Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt) die Ausloosung erfolgt im Monat Juli jeden Jahres und 
beginnt für jede Serie im Juli des auf die Emission folgenden Jahres. 
Der Stadtgemeinde wird jedoch das Recht vorbehalten, die zu tilgenden Obli- 
gationen anstatt der Ausloosung aus freier Hand zu erwerben, sowie den Tilgungs- 
sonds durch größere Ausloosungen zu verstärken. 
ie 
Die ausgeloosten oder durch Ankauf zur Tilgung kommenden Schuld- 
verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Be- 
(Nr. 7524.) 148* träge,
	        
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