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(Nr. 7525.) Allerhöchster Erlaß vom 20. September 1869., betreffend die Genehmigung des
Statutnachtrages der Ritterschaftlichen Privatbank in Pommern vom
5. August 1869. wegen Verlängerung des Privilegiums zur Ausgabe von
Noten bis zum 1. Januar 1880.
A Ihren Bericht vom 16. September d. J. will Ich der Ritterschaftlichen
Privatbank in Pommern die Ermächtigung zur Ausstellung von Noten unter
den in dem Statut vom 24. August 1849. A#lsch, Samml. 1849. S. 359.), dem
Statutnachtrage vom 20. Juli 1860. (Gesetz Samml. 1860. S. 399.) und dem
von dem hierzu bevollmächtigten Kuratorium der Bank unter dem 5. August
d. J. aufgestellten ferneren Statutnachtrage enthaltenen Bedingungen auf Grund
des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz Samml. 1833. S. 78.) auf weitere
zehn Jahre, bis zum 1. Januar 1880. ertheilen und den hierbei zurückfolgenden
Statutnachtag vom 5. August d. J. hierdurch genehmigen.
Der letztere ist mit diesem Meinem Erlasse durch die Gesetz- Sammlung
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 20. September 1869.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt.
An den Finanzminister, den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten und den Justizminister.
Nachtrag
zu den
Statuten für die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern
vom 24. August 1849.
Zu K. 29.
In Stelle des §. 29. der Statuten vom 24. August 1849. und des
Nachtragsstatuts vom 20. Juli 1860. treten folgende Bestimmungen:
Das Recht der Bank zur Ausgabe von unverzinslichen Bank-
noten