Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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noten bis zum Betrage von Einer Million Thaler wird auf einen wei— 
teren Zeitraum von zehn Jahren, welcher mit dem 1. Januar 1870. 
beginnt, verlängert. Sollte während dieses Zeitraums das Notenprivilc- 
Lum der Preußischen Bank, wie dasselbe gegenwärtig auf Grund der 
ankordnung vom 5. Oktober 1846. und des Gesetzes vom 7. Mai 1856. 
besteht, aufgehoben oder modifizirt werden, so erlischt das Recht der Ritter- 
schaftlichen Privatbank zur Notenausgabe sechs Monate nach Publikation 
des betreffenden Gesetzes ohne Anspruch der Bankgesellschaft auf Ent. 
schädigung. 
Zu F. 39. 
In Stelle des §. 39. der Statuten vom 24. August 1849. treten folgende 
Bestimmungen: 
Wenn die Konzession, Noten zu emittiren, dem §. 29. zufolge, 
wegen Aufhebung oder Modifizirung des Notenprivilegiums der Preußi- 
schen Bank oder wegen Ablaufs des daselbst bestimmten Zeitraums er- 
lischt, so müssen sämmtliche Noten der Ritterschaftlichen Privatbank inner- 
halb Jahresfrist eingelöst werden. Dasselbe gilt, wenn die Bankgesell- 
schaft beschließt, sich aufzulösen. 
Stettin, den 5. August 1869. 
Kuratorium der Ritterschaftlichen Privatbank in Pommern. 
(L. S.) Fretzdorff Neyden. A. v. Hagen. 
Kisker. Kolbe Pritzlow. 
Die Aechtheit der vorstehenden Unterschriften wird auf Grund unserer 
Statuten vom 24. August 1849.— F. 41. von uns hierdurch beglaubigt. 
Stettin, den 5. August 1869. 
Direktorium der Ritterschaftlichen Privatbank in Pommern. 
(I. S.) 
Hindersin. Pabst- 
  
Johrgang 1869. (Nr. 7525—7526.) 149 (Nr. 7526.)
	        
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