— 1115 —
(Xr. 7527.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Seplember I869., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte an den Kreis Strehlen, Regierungsbezirk Breslau,
für den chausseemäßigen Ausbau und die Unterhaltung der Streblen-
Nimptscher Landstraße im Kreise Strehlen von der Kreisgrenze bei Kar-
schau bis zur Einmündung in die Reichenbach- Strehlener Chaussec in
Niklasdorf.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise
Strehlen, im Regierungsbezirk Breslau, beabsichtigten chausseemäßigen Ausbau
der Strehlen-Nimptscher Landstraße im Kreise Strehlen von der Kreisgrenze bei
Karschau bis zur Einmündung in die Reichenbach-Strehlener Chaussee in Niklas-
dorf genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Strehlen das Expropria-
tionsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß-
abe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese
Straße. Zugleich will Jch dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausfer.
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld. Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 20. September 1869.
Wilbelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel
(N. v. Decker).