Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Ueber die Ausführungsart der Arbeiten zur Herstellung und Unterhaltung 
der gemeinschaftlichen Anlagen bestimmt der Vorstand. 
Ebenso ist der Wiesenvorsteher befugt, bei Arbeiten, welche den einzelnen 
Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen An- 
lage nicht unterbleiben dürfen) wenn dieselben nicht rechtzeitig oder nicht 
ehörig ausgeführt werden, nach einmaliger vergeblicher Erinnerung die Her- 
ellung auf Kosten der Säumigen zu bewirken und die Kosten von denselben 
einzuziehen. 
S. 4. 
, Die Anlegung der nöthigen Gräben, Schleusen ꝛc. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und wird der dazu erforderliche Grund und Boden aus 
der Genossenschaftskasse den Eigenthümern ohne Anrechnung aller Inkonvenienzen 
vergütet, jedoch nur in der Ausdehnung, als derselbe zur Sohlenbreite der Gräben 
erforderlich ist und genwärtig landwirthschaftlichen Werth hat. Die Schätzung 
des abzutretenden Grund und Bodens geschieht ebenfalls nach den im F. 3. 
erwähnten Grundsätzen. 
Streitigkeiten hierüber werden mit Ausschluß des Rechtsweges schiedsrich. 
terlich entschieden. . " 
Die Erwerbung von Terrain, welches Nichtmitgliedern des Wiesenverbandes 
ghön , Erfolgt nach den Vorschriften des Ent= und Bewässerungsgesetzes vom 
22. August 184171. "« , - "- 
5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem Wiesen- 
vorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Diese beschließen nach Majorität und bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz 
für baare Auslagen erhält jedoch der Wiesenvorsteher eine von der General- 
versammlung alle drei Jahre zu bestimmende billige Vergütung. 
S. 6. , 
Die Mitglieder des Vorstanzes werden von den Wiesengenossen aus ihrer 
Nitte auf drei Jahre gewählt, pebst zwei Stellvertretern für die Wiesenschöffen. 
Einer der Vorstandsmitglieder tnuß seinen Wohnsitz außerhalb der Gemeinde 
Nemden haben. « « « 
Die Wahlversammlung wird von dem Königlichen Amte Osnabrück berufen 
und geleitet. « 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse wenigstens Eine Stimme, den 
Besitzern von mehreren Morgen jedoch stehen so viel Stimmen zuz als sie volle 
Morgen haben. « 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Ver- 
treter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wählbar ist Jeder, welcher Grundbesitz im Verbande hat und den Voll- 
besitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat. 
Inm lUefbrigen sind bei der Wahl die wegen der Wahl der Gemeindebeamten 
bestehenden Vorxschriften des Gesetzes vom 28. April 1859., die Landgemeinden 
betreffend, zu beobachten. — 
(Ne. 7529.) 150“ Die
	        
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