Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Gewählten werden vom Amte an Eidesstatt durch Handschlag ver- 
pflichtet, zur Legitimation der Vorstandsmitglieder bient eine amtliche Ausfertigung 
des Wahlprotokolls. «..«- " 
§·7.:- 
Die Generalversammlung der Genossen wird in den Fällen, in welchen 
ihr statutenmäßig eine Mitwirkung zusteht (vergl. jedoch wegen der Wahlen der 
Vorstandsmitglieder den F. 6.), von dem Vorstande berufen und dem Wiesen- 
vorsteher geleitet. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind nach Mehrheit 
der Stimmen zu fassen. 
F 8. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Verbandes 
und vertritt denselben anderen Behörden und Personen gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Ent- und Bewässerungsplane zu veranlassen und zu beaufsichtigen, auch 
für deren Unterhaltung zu sorgen. Mit Zustimmung des Vorstandes 
kann derselbe technische Hülfe dabei heranziehen; 
b) die Beiträge auszuschreiben und die Jahlungen auf die Kasse anzuweisen 
und den Rechnungsführer zu revidiren; für den Fall, daß der Vorsteher 
selbst Rechnungsführer ist, so gebührt das Recht der Revision den 
Wiesenschöffen; 
o) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststellung 
und Abnahme vorzulegen; 
(1) den Wiesenwärter oder Flößmeister zu beaussichtigen und mit den Schäffen 
wenigstens halbjährig die Grabenschau abzuhalten; 
Teo) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
für denselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen und 
Führung von Prozessen ist jedoch die Zustimmung der Wiesenschöffen er- 
orderlich; — 
I!) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
F. 9. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen Flöß- 
meister auf Kündigung an und setzt dessen Lohn unter Anhörung und möglichster 
Berücksichtigung der Wünsche der Generalversammlung fest. Der Flößmeister 
erhält Instruktion und ist allein befugt zu wässern; er muß so wässern, daß alle 
Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein Eigenthümer 
darf die Schleusen der gemeinschaftlichen Anlagen öffnen oder zusetzen oder über- 
haupt die Bewässerungsanlagen eigenmächtig verändern; ebenso darf kein Eigen- 
thümer die Gossen oder Schleusen vor den einzelnen Parzellen öffnen (letztere 
verschlossen zu halten, ist denselben gestattet), und zwar bei Vermeidung einer 
Kon-
	        
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