Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Konventionalstrafe bis zu zwei Thalern, welche der Vorsteher für jeden Kontra- 
ventionsfall festsetzt und einziett. 
er Wiesenwärter oder Flößmeister wird von dem Königlichen Amte 
Osnabrück beeidigt; er muß seiner Instruktion und den Anordmungen des Wiesen- 
vorstehers Folge leisten und kann von demselben mit Verweis und Geldbuße bis 
zu Einem Thaler bestraft werden. Seine Entlassung erfolgt durch den Vorstand. 
.10. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über 
das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit und den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten und über besondere, nuf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, 
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Ent= und Bewässerungs- 
planes durch die Regierung alle, Streitigkeiten wegen der gemeinsamen und in- 
neren Angelegenheiten des Verbandes von dem Vorstande untersucht und ent- 
schieden. 
Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes steht jedem Theile 
der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Be- 
kanntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet 
werden muß. » 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem vom Königlichen Amte Osnabrück 
ernannten Vorsizerden und aus zwei in der Generalversammlung auf drei Jahre 
zu wählenden Beisitzern. 
In gleicher Weise wird von der Generalversammlung ein Stellvertreter 
der Beisitzer gewählt. 
Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu öffentlichen 
Gemeindeämtern wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht 
Mitglied des Verbandes ist. 
« §.11· 
Die Aufnahme von weiteren Grundstücken als den im 8. 1. genannten in 
den Genossenschaftsverband, ist, falls nicht etwa der Genossenschaft nach den 
§S. 47. bis 50. und dem F. 68. des Hannoverschen Gesetzes vom 22. August 
1847. eine desfallsige Verpflichtung oblicgt, auf Antrag deren Besitzer zulässig, 
wenn drei Viertel der erschienenen Crnosen in der zu diesem Zwecke berufenen 
Generalversammlung dafür stimmt und die Obrigkeit den Eintritt derselben 
bestätigt. 
5 .,12. 
Wegen der Weiten- und Tiefenlagen der einzelnen von den Grundbesitzern 
anzulegenden Einlaßschleusen oder Gossen und wegen der Wässerungserdmung, 
der Grabenräumung, der gemeinschaftlichen Abfuhrwege, der Heuwartung und 
Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen zu treffen 
und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis zu drei Thalern ahnden. 
(Nr. 7320—7530.) S. 13.
	        
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