Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Interessen des Essener Reviers mit sich bringt, der genannten Gesellschaft zum 
Bau und Betriebe der vorbezeichneten Erweiterungen ihres Unternehmens unter 
den, in dem beigefügten, von Uns hiermit bestätigten Statut· Nachtrage enthaltenen 
Bedingungen, die landesherrliche Genehmigung mit der Maaßgabe hierdurch er- 
theilen, daß die Rheinische Eisenbahngesellschaft gehalten sein soll, auch anderen 
Bahnverwaltungen auf Verlangen die Mitbenutzung der Eingangs gedachten Zweig- 
bahn, d. h. das Befabren derselben mit ihren eigenen Lokomotiven und Zügen 
unter Beobachtung der für die Rheinische Eisenbahngesellschaft bezüglich ihres 
Betriebes auf dieser Zweigbahn geltenden Bestimmungen, gegen eine angemessene, 
beim Mangel der Einigung eventuell von Unserem Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten festzusetzende Entschädigung zu gestatten, daß ferner die 
Herstellung der demnächst etwa noch erforderlich werdenden Schienenverbindungen 
mit anderweitigen Zechen und gewerblichen Etablissements in jedem einzelnen Falle 
der vorgängigen Zustimmung des genannten Ministers bedarf und die Rheinische 
Eisenbahngesellschaft aus dieser Genehmigung kein Recht zum Widerspruch gegen 
den Schienenanschluß der Zechen und Etablissements auch an andere Eisenbahn- 
Unternehmungen herzuleiten hat. 
Wir verordnen zugleich, daß auf den vorgedachten Bahnbau die in dem 
Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. enthaltenen 
Vorschriften, insbesondere diejenigen über das Erxpropriationsrecht und das Recht 
zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke, Anwendung finden sollen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. « 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 14. Oktober 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitzt. Leonhardt. 
Nachtrag 
zu den 
Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft. 
S. 1. 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft übernimmt in Erweiterung ihres Unter- 
nehmens den Bau und Betrieb einer JZweigbahn von den Eisensteingruben und 
Kohlenzechen Neu-Essen zwei (II.), Ludwig, Neu- Essen vier (IV.) und Langen- 
brahm über Station Heissen, nach den Werken und Bahnanlagen der Firma 
Jacobi, Haniel und Huyssen bei Oberhausen mit Anschlüssen an den neuen Schacht 
(Nr. 7510——7531.) der
	        
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