Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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der Zeche Wolfsbank und an die Zeche Prosper, sowie auch die Anlage der zur 
Erreichung des Zweckes dieser Zweigbahn eventuell etwa weiter noch erforderlichen 
Anschlußbahnen an Zechen und gewerbliche Etablissements. Diese Erweiterung 
bildet einen integrirenden Bestandtheil des gedachten Unternehmens und es finden 
auf dieselbe alle Bestimmungen der Gesellschafts= Statuten und deren Nachträge 
Anwendung. 
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Das zur Ausführung der Bahn, sowie zur verhältnißmäßigen Vermehrung 
des Betriebsmaterials erforderliche Kapital wird vorläufig auf siebenhundert 
sunfzigtausend Thaler angenommen und soll dieses Kapital, soweit dasselbe nicht 
durch Beiträge der Interessenten gedeckt wird, je nach dem Ermessen der Direktion 
durch Ausgabe von Stammaktien oder Obligationen beschafft werden. Der Zeit- 
punkt, von welchem ab die eventuell zu emittirenden Stammaktien an der Divi- 
dende Theil nehmen, sowie die sonstigen Bedingungen der Emission, werden von 
der Direktion bestimmt und bekannt gemacht. 
g. 3. 
Die finanziellen Resultate der zu erbauenden Bahn sollen auf die im J. 6. 
des Statut-Nachtrages vom 5. März 1856. vorgesehene Berechnung eines Rein. 
ertrages von fünf einhalb Prozent keinen Einfluß üben, sondern es soll mit Rücksicht 
hicrauf so lange, als die mittelst der Allerhöchsten Order vom 2. Juni 1860. 
bewilligte Zinsgarantie des Staates für das zum Bau der Brücke zwischen Coblenz 
und Ehrenbreitstein erforderliche Anlagekapital fortdauert, getrennte Rechnung 
geführt werden. 
  
(Jr. 7531.) Bekanntmachung, betreffend die Eberfeld-Barmer Seidentrocknunge-Aktiengestl- 
schaft. Vom 21. Oktober 1869. 
D., Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 16. d. M. 
die von der Elberfeld-Barmer Seidentrocknungsgesellschaft zu Elberfeld, Regierungs- 
bezirk Düsseldorf, beschlossene Verlängerung ihrer Dauer um weitere dreißig Jahre, 
die neue Firma „Elberfeld-Barmer Seidentrocknungs-Aktiengesellschaft“) sowie 
das neue Gesellschaftsstatut vom 9. Oktober 1869. zu genehmigen geruht. 
Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der 
Königlichen Regierung zu Düsseldorf bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 21. Oktober 1869. 
Der Minister für Handel) Gewerbe und oöffentliche Arbeiten. 
Im Auftrage: 
Moser. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Asniglichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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