Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1126 — 
Vertrag 
zwischen der 
Staatsregierung, vertreten durch den Koniglichen Eisenbahn- 
kommissarius Geheimen Ober-Regierungsrath von Maassen zu 
Berlin, einerseits, und der Neisse-Brieger Eisenbahngesellschaft, 
vertreten durch ihr. Direktorium, andererseits. 
S. 1. « 
DekStaatübeknimmtfürRechnungderNeissesBrieetEisenbahngesellschaft 
die Verwaltung und den Betrieb des Neisse-Brieger Eisenbahn-Unternehmens, 
sowie die Aussähneng etwaiger Erweiterungen desselben ohne jede weitere Be- 
schränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist. 
S. 2. 
Der Staat wird die Verwaltung der Neisse-Brieger Eisenbahn durch die 
Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn als öffentliche Behörde auf 
Kosten und Gefahr der Neisse-Brieger Eisenbahngesellschaft führen lassen. 
Auf diese Behörde gehen alle, in dem durch Allerhöchste Order vom 13. März 
1846. bestätigten Gesellschaftsstatute und dessen Nachträgen den Generalversamm- 
lungen, dem Direktorium, dem Ausschusse, sowie dem Syndikus beigelegten Be- 
fugnisse und Obliegenheiten, mit Ausnahme der in den §&9. 8. 9. und 10. dieses 
Vertrages speziell gedachten Fälle, über. Die Gehälter und sonstigen Kosten der 
Centralverwaltung werden nach Verhältniß der Meilenzahl der von der König- 
lichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn verwalteten Bahnen unter die 
verschiedenen Eisenbahn-Unternehmungen vertheilt. 
Der Staat übernimmt es, die bis zur Uebergabe der Verwaltung an ihn 
von der Neisse. Brieger Eisenbahngesellschaft und für dieselbe von ihren Vertretern 
den statutarischen Bestimmungen entsprechend eingegangenen Verpflichtungen durch 
die von ihm mit der Verwaltung betraute Behöbde aus den Fonds der Neisse- 
Brieger Eisenbahngesellschaft erfüllen zu lassen, und sind namentlich auch alle 
geschlossenen Dienstverträge mit den vorhandenen Gesellschaftsbeamten für jene 
als Vertreterin der Gesellschaft bindend. 
S. 3. 
Um der Neisse-Brieger Eisenbahngesellschaft eine Mitwirkung bei der Leitung 
ihres Unternehmens zu gewähren, wird ein von der Generalversammlung zu 
wählender Verwaltungsrath, bestehend aus 7 Mitgliedern und 3 Stellvertretern, 
eingesetzt. Die Mitglieder und die Stellvertreter müssen in Breslau ihren Wohnsitz 
haben und wenigstens zehn Aktien besitzen, welche während der Amtsdauer bei 
der Königlichen Direktion deponirt werden. Di 
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