Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die erste Wahl des Verwaltungsrathes wird von derjenigen Generalver— 
sammlung vollzogen, welche die Betriebsüberlassung an den Staat beschließt. 
Die Amtsthätigkeit des Verwaltungsrathes beginnt mit dem Eintritt der Königlichen 
Verwaltung, bis wohin die gegenwärtigen Gesellschaftsvorstände in Funktion 
bleiben. 
g. 4. 
Mit dem Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beginne der Amts— 
thätigkeit des Verwaltungsrathes scheiden drei Mitglieder sowie ein Stellvertreter 
und mit dem Ablauf der nächstfolgenden beiden Jahre wiederum je zwei Mit- 
glieder und ein Stellvertreter aus. Dieses Ausscheiden erfolgt die beiden ersten 
Male bezüglich der gleichzeitig ins Amt Getretenen durch Ausloosung, welche von 
dem Verwaltungsrathe vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung 
vorgenommen wird. Vom dritten Male ab erfolgt das alljährliche Ausscheiden 
von je zwei und beziehungsweise drei Mitgliedern und je einem Stellvertreter 
jedesmal nach dem Amtsalter und nur bei gleichem Amtsalter durch das Loos. 
Die Ausscheidenden sind jederzeit wieder wählbar. 
Bei einzelnen Vakanzen ist nach der Bestimmung im F. 35. des Gesellschafts- 
statuts zu verfahren. 
S. 5. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen 
Stellvertreter desselben. 
g. 6. 
Die Stellvertreter der Mitglieder des Verwaltungsrathes werden von dem 
Vorsitzenden nur bei eintretendem Bedürfniß und zwar nach der Reihenfolge des 
Dienstalters einberufen, bei gleichem Dienstalter aber nach der Zahl der Stimmen, 
mit denen sie gewählt sind. Außer diesem Falle haben sie in den Versammlungen 
des Verwaltungsrathes keine Stimme, können denselben aber beiwohnen und werden 
deshalb über Tag und Stunde der Versammlungen benachrichtigt. 
– 
. V. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich auf schriftliche Einladung seines 
Vorsitzenden, so oft letzterer es für nöthig erachtet, oder die Direktion darum 
ersucht, oder mindestens drei Mitglieder einen motivirten Antrag hierauf richten. 
Die Gegenstände der Berathung müssen in der Einladung bezeichnet wer- 
den. Die Beschlüsse werden kollegialisch gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen 
giebt die des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschlußfassung bedarf es der 
Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern resp. deren Stellvertretern. 
* 
Ohne Zustimmung des Verwaltungsrathes,) welcher die Rechte und In- 
teressen der Gesellschaft der Königlichen Eisenbahndirektion gegenüber wahrnimmt, 
soll der Tarif sowohl für die Personen- als auch für die Güterbeförderung 
nicht unter die zur betreffenden Zeit bei der Oberschlesischen Eisenbahn geltenden 
Sätze ermäßigt werden. 
Außerdem ist der Verwaltungsrath in allen wichtigen Angelegenheiten, ins- 
(Nr. 7532.) 151“ be-
	        
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