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besondere bei Beschaffung der Mittel zur etwaigen Erweiterung oder besseren Aus-
rüstung des Unternehmens, bei Bemessung der dem Reserve= und dem Erneue-
rungsfonds zu überweisenden Summen, bei der Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne und der Tarife, sowie bei Festsetzung der Dividenden mit seinem Gut-
achten zu hören und — dringend eilige Fälle ausgenommen — seine abweichende
Ansicht von der Königlichen Direktion dem Ministerium für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten zur Entscheidung einzureichen. Vor dem Beginn eines
neuen Bahnbaues ist das Gutachten des Verwaltungsrathes sowohl in Betreff
der Richtung der Bahnlinie, bevor für dieselbe die Genehmigung des Ministe-
riums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbelten (Gesetz vom 3. November
1838. J. 1.) nachgesucht wird, als auch über alle für Rechnung der Gesellschaft
auszuführenden erheblicheren Bauten einzuholen, über welche ihm deshalb die
betreffenden Pläne, Zeichnungen und Kostenanschläge von der Königlichen
Direktion rechtzeitig vorzulegen sind.
ie .
Dem Verwaltungsrathe wird nach vollendetem Bau neuer Bahnstrecken
die bezügliche Baurechnung und über den Betrieb des Unternehmens in der ersten
Hälfte des auf das betreffende Betriebsjahr folgenden Jahres die Betriebsrechnung
zur Prüfung und Decharge= Ertheilung vorgelegt. Diejenigen Erinnerungen gegen
die Rechnungen, welche nicht schon durch die Königliche Direktion selbst erledigt
worden, werden durch den Verwaltungsrath dem Königlichen Ministerium für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorgelegt, welchem darüber die schließ-
liche Entscheidung zusteht. «
§.10.
Die Generalversammlungen werden von dem Vorsitzenden des Verwaltungs-
rathes berufen und in Breslau abgehalten. Im dritten Quartale jeden Jahres
findet die ordentliche Generalversammlung statt, in welcher der Geschäftsbericht
der Königlichen Direktion für das verflossene Jahr, sowie der Bericht des Ver-
waltungsrathes über die Prüfung der Rechnung des verflossenen Jahres, unter
Vorlegung des Rechnungsabschlusses erstattet, ferner auch die Wahl der Mit-
glieder und Stellvertreter des Verwaltungsrathes für das nächste, mit dem
1. Januar des folgenden Jahres beginnende Geschäftsjahr vorgenommen wird.
In Angelegenheiten der Verwaltung und des Betriebes “!5 der General=
versammlung eine für die Direktion bindende Beschlußfassung nicht zu.
Dagegen können ohne Genehmigung der Generalversammlung nicht
stattfinden: «
a) enrungen und Ergänzungen dieses Vertrages, sowie des Gesellschafts.
atuts;
b) Erwerb fremder und Anlage neuer Bahnen;
I) Betheiligung der Gesellschaft an anderen Bahn-Unternehmungen, Ueber-
nahme des Transportes auf fremden Bahnen;
(1) Auflösung der Gesellschaft oder Fusion derselben mit anderen Eisenbahn-
gesellschaften.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse in den vorstehend sub a. b. c. und (l. ge-
nann.