Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7542.) Allerhöchster Erlaß vom 13. November 1869., betreffend die Genchmigung eines 
Nachtrages zu dem Revidirten Reglement für die Immobiliar- Feuersozic- 
tat der landschaftlich nicht assoziationsfähigen ländlichen Grundbesitzer 
in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen, mit Einschluß der 
ländlichen Grundstücke in dem zum Mohrunger landschaftlichen Departement 
Jehörigen Theile des Regierungsbezirks Marienwerder vom 18. November 
1860. und zu den durch Allerhöchsten Erlaß vom 27. Februar 1865. ge- 
nehmigten Ergänzungen und Abänderungen dieses Reglements. 
Aw Ihren Bericht vom 7. d. M. will Ich, in Folge der Berathungen der 
reglementsmäßig dazu erwählten Deputirten, dem beiliegenden Nachtrage zu dem 
Revidirten Reglement für die Immobiliar-Feuersozietät der landschaftlich nicht 
assoziationsfähigen ländlichen Grundbesitzer in den Regierungsbezirken Königs- 
berg und Gumbinnen, mit Einschluß der ländlichen Grundstücke in dem zum 
Mohrunger landschaftlichen Departement gehörigen Theile des Regierungsbezirks 
Marienwerder vom 18. November 1860. (Gesetz= Samml. S. 561. ff.), und zu 
den durch Allerhöchsten Erlaß vom 27. Februar 1865. (Gesetz Samml. S. 105.) 
gemehmigten Ergänzungen und Abänderungen dieses Reglements, hierdurch Meine 
andesherrliche Genehmigung ertheilen. 
Dieser Erlaß ist ebt dem Nachtrage durch die Gesetz Sammlung zu ver- 
öffentlichen. · 
Berlin, den 13. November 1869. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
Nachtrag 
zu 
dem Revidirten Reglement für die Immobiliar-Feuersozietät der land- 
schaftlich nicht assoziationsfähigen ländlichen Grumdbesitzer in den 
Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen mit Einschluß der 
ländlichen Grundstücke in dem zum Mobrunger landschaftlichen De- 
partement gehörigen Theile des Regierungsbezirks Marienwerder vom 
18. November 1860. (Gesetz Samml. S. 561. ff.)), und zu den durch 
Allerhöchsten Erlaß vom 27. Februar 1865. (Gesetz-Samml. S. 105.) 
genehmigten Ergänzungen und Abanderungen dieses Reglements. 
Zu 9. 25. 
In Stelle des F. 25. tritt folgende Bestimmung: 
„Die Direktion hat das Recht, einzelne Mitglieder mit der im &. 11. 
angegebenen Wirkung ohne Weiteres von der ferneren Versicherung bei 
(Nr. 7542.) 155“ der
	        
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