Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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der Sozietät auszuschließen, wenn für diese Maaßregel einer der nach- 
stehenden Gründe vorhanden ist: 
a) wenn die versicherten Gebäude so baufällig sind, daß ihre Bewoh- 
nung oder Benutzung polizeilich untersagt werden muß, oder wenn die 
Eigenthümer dieselben dem Verderben Preis geben; 
b) wenn die Bewohner sich grober Fahrlässigkeit bei der Handhabung 
von Feuer und Licht schuldig machen; 
e) bei versuchter oder ausgeführter übermäßiger Versicherung des Mo- 
biliars; 
d)) wenn ein Mitglied die Beiträge länger als ein Jahr nach erfolgter 
Ausschreibung schuldig bleibt.“ 
Zu §H. 27. 
Zwischen dem ersten und zweiten Alinea des §. 27. wird fol- 
gende Vorschrift eingeschaltet: 
„Bei seinem freiwilligen oder unfreiwilligen Austritte aus der So- 
zietät kann Niemand die Rückerstattung seines Fundationsbeitrages oder 
einen Antheil an dem sonstigen Sozietätsvermögen beanspruchen.“ 
Zu F. 28. 
Das erste Alinea des F. 28. erhält folgende Fassung: 
„Diese Fundationsbeiträge, sowie die am Schlusse des Rechnungs- 
jahres verbliebenen Ueberschüsse sollen zu einem Reservefonds angesammelt 
und entweder in Preußischen Staatspapieren, Rentenbriefen, Pfandbriefen, 
Obligationen der Provinz Preußen resp. einzelner Kreise dieser Provinz 
angelegt, oder (jedoch nur bis zum Betrage von 100,000 Rthlru.) bei 
depositalmäßiger Sicherheit hypothekarisch an Sozietätsmitglieder, mit 
Zustimmung der Repräsentanten, soweit sich dazu Gelegenheit findet, 
zinsbar ausgeliehen werden.“ 
Zu 8. 31. 
In Stelle des F. 31. tritt folgende Vorschrift: 
„Die außerordentlichen Beiträge werden nur dann gezahlt, wenn 
die ordentlichen Beiträge, der in der Kasse etwa noch beßadlich= Baar- 
bestand aus der Verwaltung des Vorjahres, sowie die Zinsen und der 
disponible Bestand (Zusatz zu 9§. 32. und 33.) des Reservefonds zur 
Bestreitung der im Laufe des Jahres vorgekommenen Brandvergütungen, 
der Verwaltungskosten und sonstigen Verpflichtungen der Sozietät nicht 
hinreichen. 
Sobald hiernach im Laufe des Jahres die Nothwendigkeit der Er- 
hebung außerordentlicher Beiträge sich herausstellt, sind dichelben in be- 
stimmten Quoten der ordentlichen Beiträge auszuschreiben und einzuziehen. 
Die Höhe derselben richtet sich nach dem muthmaaßlichen Bedarf bi 
zum
	        
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