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der Sozietät auszuschließen, wenn für diese Maaßregel einer der nach-
stehenden Gründe vorhanden ist:
a) wenn die versicherten Gebäude so baufällig sind, daß ihre Bewoh-
nung oder Benutzung polizeilich untersagt werden muß, oder wenn die
Eigenthümer dieselben dem Verderben Preis geben;
b) wenn die Bewohner sich grober Fahrlässigkeit bei der Handhabung
von Feuer und Licht schuldig machen;
e) bei versuchter oder ausgeführter übermäßiger Versicherung des Mo-
biliars;
d)) wenn ein Mitglied die Beiträge länger als ein Jahr nach erfolgter
Ausschreibung schuldig bleibt.“
Zu §H. 27.
Zwischen dem ersten und zweiten Alinea des §. 27. wird fol-
gende Vorschrift eingeschaltet:
„Bei seinem freiwilligen oder unfreiwilligen Austritte aus der So-
zietät kann Niemand die Rückerstattung seines Fundationsbeitrages oder
einen Antheil an dem sonstigen Sozietätsvermögen beanspruchen.“
Zu F. 28.
Das erste Alinea des F. 28. erhält folgende Fassung:
„Diese Fundationsbeiträge, sowie die am Schlusse des Rechnungs-
jahres verbliebenen Ueberschüsse sollen zu einem Reservefonds angesammelt
und entweder in Preußischen Staatspapieren, Rentenbriefen, Pfandbriefen,
Obligationen der Provinz Preußen resp. einzelner Kreise dieser Provinz
angelegt, oder (jedoch nur bis zum Betrage von 100,000 Rthlru.) bei
depositalmäßiger Sicherheit hypothekarisch an Sozietätsmitglieder, mit
Zustimmung der Repräsentanten, soweit sich dazu Gelegenheit findet,
zinsbar ausgeliehen werden.“
Zu 8. 31.
In Stelle des F. 31. tritt folgende Vorschrift:
„Die außerordentlichen Beiträge werden nur dann gezahlt, wenn
die ordentlichen Beiträge, der in der Kasse etwa noch beßadlich= Baar-
bestand aus der Verwaltung des Vorjahres, sowie die Zinsen und der
disponible Bestand (Zusatz zu 9§. 32. und 33.) des Reservefonds zur
Bestreitung der im Laufe des Jahres vorgekommenen Brandvergütungen,
der Verwaltungskosten und sonstigen Verpflichtungen der Sozietät nicht
hinreichen.
Sobald hiernach im Laufe des Jahres die Nothwendigkeit der Er-
hebung außerordentlicher Beiträge sich herausstellt, sind dichelben in be-
stimmten Quoten der ordentlichen Beiträge auszuschreiben und einzuziehen.
Die Höhe derselben richtet sich nach dem muthmaaßlichen Bedarf bi
zum