Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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zum Jahresschlusse. Die Zahlung muß binnen vier Wochen nach erfolgter 
Ausschreibung bei Vermeidung exekutivischer Beitreibung erfolgen. 
u Nach dem Schlusse des Jahres ist eine Schlußberechnung aufzu- 
stellen.“ 
Zu 88. 32. und 33. 
In Stelle der IF. 32. und 33. und des Zusages zu 8. 33. tritt 
folgende Bestimmung: * * 
„Der nach §. 28. gebildete Reservefonds darf nicht über den Be- 
trag von 500,000 Rthlr. angesammelt werden) etwaige Ueberschüsse 
werden zu den laufenden Ausgaben resp. zur Ermäßigung der ordentlichen 
Beiträge verwendet. Reichen aber die sonstigen Einnahmen (Bestände 
des Vorjahres, Zinsen des Reservefonds) und die ordentlichen Beiträge 
zur Deckung des Jahresbedürfnisses nicht aus, so kann dam der Reserve- 
sonds, jedoch nur bis auf den Betrag von 200,000 Rthlr., verwendet 
werden. Aber auch dieses Stamm#pstal kann in außerordentlichen und 
dringenden Bedarfsfällen angegriffen werden, jedoch muß die Direktion 
sofort für die Wiederergänzung desselben im folgenden Jahre durch Aus- 
schreibung und Einziehung außerordentlicher Beiträge Sorge tragen. 
Im Falle etwaiger Auflösung der Sozietät wird das vorhandene 
Vermogen derselben an die alsdann vorhandenen Assoziürten nach Ver- 
hältniß der Versicherungsbeträge vertheilt.“ 
Zu K. 34. 
Der §. 34. wird mit Rücksficht auf die Zusatzbestimmung in H. 25 d. auf. 
gehoben. « 
Zu 8. 57. 
In Stelle des §. 57. tritt folgende Bestimmung: 
„Wenn das Feuer durch Vorsatz oder eine nach den allgemeinen 
gesetzlichen Vorschriften zur Entschädigung verpflichtende Fahrlässigkeit, 
oder wenn dasselbe durch den Ehegatten, die Kinder oder Enkel, die 
Hausgenossen oder Dienstboten des Versicherten entstanden ist und im 
letzteren Falle der Versicherte nach den Vorschriften der §9. 56. bis 69. 
Th. I. Tit. 6. des Allgemeinen Landrechts den durch dieselben verursachten 
Schaden ersetzen muß, so fällt die Verbindlichkeit der Sosietät zur Zah- 
lung der Brandschadensvergütung fort.“ * ;- 
Zuss58. 
In Stelle des 8. 58. tritt folgende Bestimmung:. 
„Die Sozettät darf daher nicht früher Zahlung leisten, als bis der 
Versicherte eine Erklärung der kompetenten Königlichen Staatsanwalt- 
schaft, daß dieselbe gegen keine der vorgenanmen Personen wegen Brand- 
(Xr. 7542.) stif.
	        
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