Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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stiftung einschreitet, oder, wenn eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet, 
das rechtskräflige freisprechende Erkenntniß beigebracht hat.“ 
Zu F. 59. 
In Stelle des F. 59. und des Zusatzes zu demselben tritt fol- 
gende Bestimmung: 
„Ist die Bestrafung einer der im F. 57. erwähnten Personen erst, 
nachdem die Brandschadensvergütung ausgezahlt, erfolgt, so kann die 
Sozietät, Falls die im F. 57. erwähnten Bedingungen vorliegen, die 
ückerstattung der gezahlten Vergütung nebst fünf Prozent Zinsen vom 
Tage der erfolgten Zahlung von dem Beschädigten fordern.“ 
Zu 8. 60. 
Der §. 60. wird aufgehoben. 
Zu §##. 70. 71. 72. 74. und 82. 
Die 9 70. 71. 72. 74. und 82. werden in ihrer ursprünglichen Fassung 
unter Aufhebung der dieselben betreffenden Abänderungen vom 27. Februar 1865. 
wieder hergestellt und lauten daher wie folgt: 
S. 70. 
„Die Zahlung der Brandschadensvergütung wird, Falls nicht etwa 
dem Beschädigten von der Wiederherstellung überhaupt Dispensation 
ertheilt wird (F. 83.), in zwei Raten geleistet. 
Die erste Hälfte soll, vorausgesetzt, daß dem Verunglückten nichts 
im Wege steht, wovon das gegenwärtige Reglement spätere Zahlungs. 
termine abhängig macht, baldmoglichst und längstens in zwei Monaten 
nach dem angezeigten (G. 19.) Brandschaden, jedoch nur erst nach dem 
Eingange der Anzeige der Staatsanwaltschaft, daß gegen den Beschädig- 
ten und gegen die im F. 57. genannten Personen keine Veranlassung 
zum Einschreiten wegen vorsätzlicher Brandstiftung vorliegt, gezahlt 
werden.“ 
G. 1. 
„Die Zahlung der zweiten Hälfte der Brandschadensvergütung soll 
nicht von der Vollendung des Retablissementsbaues abhängen, sondern 
schon dann geleistet werden, wenn der Beschädige durch ein Attest des 
Bezirkskommissarius nachweist, daß ein der Brandschadensvergütung 
gleicher Betrag zum Retablissementsbau verwendet und derselbe auf dem 
Hypotheken-Areale bewirkt worden ist, zu welchem die abgebrannten Ge- 
bäude gehörten.“ 
S. 72. 
„Wenn über den Nachweis der Verwendung des Betrages zum 
Retablissementsbau eine Differenz zwischen dem Bezirkskommissarius und 
dem Beschädigten entsteht, so wird die Entscheidung durch zwei uubehei 
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