Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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ligte Assoziirte, von denen der eine von dem Bezirkskommissarius, der 
andere von dem Beschädigten gewählt wird, und durch den Ortävorstand 
als Obmann getroffen. 
Bei dieser Entscheidung müssen sich sowohl der Bezirkskommissarius 
als auch der Beschädigte beruhigen.“ 
.74. 
„Damit die Zahlung der Isrtschadenzrergütm en sich nicht zu 
lange hinzieht, wird bestimmt, daß, bei Verlust des Anspruchs auf die 
Brandschadensvergütung, abgebrannte Wirthschaftsgebäude, Brücken und 
Zäune binnen zwei Jahren, Wohnhäuser binnen fünf Jahren und öffent- 
liche Gebäude, z. B. Kirchen, Schulen, Dorfsgebäude, binnen funfzehn 
Jahren, vom Brande an gerechnet, retablirt werden müssen. 
Eine Verlängerung dieser bestimmten Retablissementefristen kann 
von der Direktion nach Anhörung des Bezirkskommissarius bewilligt 
werden.“ 
§. 82. 
„In der Regel hat jeder Assoziirte, welcher ein Gebäude durch 
Brand gänzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpflichtung, das ab- 
gebrannte Gebäude auf demselben Hypotheken = Areal, zu welchem das 
abgebrannte Gebäude gehörte, wiederherzustellen und nur unter dieser 
Bedingung auf die Auszahlung der Vergütungsgelder Anspruch (§9. 70. ff.). 
Indessen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines 
dem abgebrannten völlig gleichen Gebäudes ab, sondern es ist nur er- 
forderlich, daß die Vergütungsgelder lediglich zum Bau verwendet 
werden.“ 
Zu 8. 77. 
In Stelle des §. 77. und des Zusatzes zu demselben tritt fol. 
gende Bestimmung: 
Der Bezirkskommissarius hat für die Untersuchung des vor- 
gefallenen Brandschadens Behufs Aufnahme der desfallsigen Verhandlung 
und für die Baurevisionen Behufs Liquidirung der Brandschadensvergü- 
tung bei einer Entfernung von einer Viertelmeile und mehr von seinem 
Wohnorte Diäten und Meilengelder zu erhalten. Die Höbe derselben 
wird von der Direktion unter Zustimmung der Repräsentanten allgemein 
fessgesett und kann auch in derselben Weise einer Aenderung unterworfen 
werden. 
Nur für die Feststellung des Brandschadens und für die einmalige 
Baurevifion bei jedem beschädigten Assozürten Behufs Liquidlrung der 
Brandschadensvergütung werden die Diäten und Meilengelder der Bezirks- 
kommissarien aus dem Sozietätsfonds gezahlt, wogegen die Diäten und 
Meilengelder für öftere Baurevisionen von dem Beschädigten getragen 
und von der anzuweisenden Brandschadensvergütung in Abzug gebracht 
werden müssen.“ 
Zu 8. 83. 
„Wenn von der zuständigen Behörde die Wiederherstellung eines 
(Nr. 7542) ab-
	        
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