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ligte Assoziirte, von denen der eine von dem Bezirkskommissarius, der
andere von dem Beschädigten gewählt wird, und durch den Ortävorstand
als Obmann getroffen.
Bei dieser Entscheidung müssen sich sowohl der Bezirkskommissarius
als auch der Beschädigte beruhigen.“
.74.
„Damit die Zahlung der Isrtschadenzrergütm en sich nicht zu
lange hinzieht, wird bestimmt, daß, bei Verlust des Anspruchs auf die
Brandschadensvergütung, abgebrannte Wirthschaftsgebäude, Brücken und
Zäune binnen zwei Jahren, Wohnhäuser binnen fünf Jahren und öffent-
liche Gebäude, z. B. Kirchen, Schulen, Dorfsgebäude, binnen funfzehn
Jahren, vom Brande an gerechnet, retablirt werden müssen.
Eine Verlängerung dieser bestimmten Retablissementefristen kann
von der Direktion nach Anhörung des Bezirkskommissarius bewilligt
werden.“
§. 82.
„In der Regel hat jeder Assoziirte, welcher ein Gebäude durch
Brand gänzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpflichtung, das ab-
gebrannte Gebäude auf demselben Hypotheken = Areal, zu welchem das
abgebrannte Gebäude gehörte, wiederherzustellen und nur unter dieser
Bedingung auf die Auszahlung der Vergütungsgelder Anspruch (§9. 70. ff.).
Indessen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines
dem abgebrannten völlig gleichen Gebäudes ab, sondern es ist nur er-
forderlich, daß die Vergütungsgelder lediglich zum Bau verwendet
werden.“
Zu 8. 77.
In Stelle des §. 77. und des Zusatzes zu demselben tritt fol.
gende Bestimmung:
Der Bezirkskommissarius hat für die Untersuchung des vor-
gefallenen Brandschadens Behufs Aufnahme der desfallsigen Verhandlung
und für die Baurevisionen Behufs Liquidirung der Brandschadensvergü-
tung bei einer Entfernung von einer Viertelmeile und mehr von seinem
Wohnorte Diäten und Meilengelder zu erhalten. Die Höbe derselben
wird von der Direktion unter Zustimmung der Repräsentanten allgemein
fessgesett und kann auch in derselben Weise einer Aenderung unterworfen
werden.
Nur für die Feststellung des Brandschadens und für die einmalige
Baurevifion bei jedem beschädigten Assozürten Behufs Liquidlrung der
Brandschadensvergütung werden die Diäten und Meilengelder der Bezirks-
kommissarien aus dem Sozietätsfonds gezahlt, wogegen die Diäten und
Meilengelder für öftere Baurevisionen von dem Beschädigten getragen
und von der anzuweisenden Brandschadensvergütung in Abzug gebracht
werden müssen.“
Zu 8. 83.
„Wenn von der zuständigen Behörde die Wiederherstellung eines
(Nr. 7542) ab-