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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 67. —
(Nr. 7543.) Gesetz, betreffend die Eichungsbehörden. Vom 26. November 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die Eichungsämter, welchen nach Artikel 15. der Maaß- und Gewichts-
Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. (Bundesgesetzbl.
für 1868. S. 473.) das Geschäft der Eichung und Stempelung obliegt, find,
mit der im HF. 3. enthaltenen Ausnahme, Gemeindeanstalten.
Sie bestehen aus einem Vorsteher, welchem die allgemeine Leitung der
Geschäfte obliegt, und einem Sachverständigen als Eichmeister; im Falle des
Bedürfnisses ist jedoch das Personal zu vermehren. Zu Eichmeistern können nur
solche Personen bestellt werden, deren technische Befähigung von dem vorgesetz-
ten Achunzs,-Inspektor (§. 2.) nach vorgängiger Prüt# anerkannt und be-
scheinigt ist.
Zur Errichtung eines Eichungsamtes bedarf es der Genehmigung des
Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dieselbe kann Gemeinden, welche die zu einem Eichungsamte nöthigen
Lokalitäten und Einrichtungen beschaffen und eine zum Eichmeister gqualifizirte
Persönlichkeit nachweisen, nicht vorenthalten werden.
S. 2.
Die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der Eichungsämter wird durch die
Gemeindebehörden und durch Eichungsinspektoren ausgeübt, deren in der Regel
Einer für jede Provinz ernannt wird. Letztere sind befugt, die Eichungsämter
ihres Distrikts in technischen Angelegenheiten durch Vermittelung der Gemeinde-
behörden mit Anweisung zu versehen. Die Eichungeinspektoren sind Staatsbeamte
und unmittelbar dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
untergeordnet.
Jahrgang 1869. (Nr. 75s#3.) 156 S 3.
Ausgegeben zu Berlin den 27. November 1869.