Volltext : Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Vergehen  bezüglich  der  Religion.  611

bietes  bestehende  Religionsgesellschaft  )  oder  ihre  Einrichtungen  und  Gebräuche
beschimpft,  ingleichen,  wer  in  einer  Kirche  oder  in  einem  anderen  zu  religiösen
Versammlungen  bestimmten  Orte  beschimpfenden  Unfug  verübt,  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

§.  167.  Wer  durch  eine  Thätigkeit  oder  Drohung  Jemand  hindert,  den
Gottesdienst  einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft  auszuüben,  ingleichen
  wer  in  einer  Kirche  oder  in  einem  anderen  zu  religiösen  Versammlungen
  bestimmten  Orte:)  durch  Erregung  von  Lärm  oder  Unordnung  den
Gottesdienst  oder  einzelne  gottesdienstliche  Verrichtungen  einer  im  Staate  bestehenden
  Religionsgesellschaft  vorsätzlich  verhindert  oder  stört?),  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

§.  168.  Wer  unbefugt  eine  Leiche  aus  dem  Gewahrsam  der  dazu  berechtigten
  Person  wegnimmt,  ingleichen  wer  unbefugt  ein  Grab'#  zerstört  oder
beschädigt,  oder  wer  an  einem  Grabe  beschimpfenden  Unfug  verübt,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  erkannt  werden.

Zwölfter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung
auf  den  Personenstand.

§.  169.  Wer  ein  Kind  unterschiebt  oder  vorsätzlich  verwechselt,  oder  wer

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  610.
genügt  nicht,  daß  die  Lästerung  objektiv  geeignet  war,  ein  Aergerniß  zu  geben,  Erk.
10.  Okt.  1887  (E.  Crim.  XVI.  245).

Ein  Kirchhof,  auf  welchem  regelmäßig  von  einem  Kirchenbeamten  bei  Beerdigungen
  religiöse  Gebete  2c.  vor  der  Trauer-Versammlung  verrichtet  werden,  ist  ein
religiöser  Versammlungsort  im  Sinne  des  §.  166  und  ein  beschimpfender  Unfug  auf
demselben  ist  nach  §.  166  mit  Gefängniß  bis  zu  3  Jahren  zu  bestrafen.  Als  beschimpfender
  Unfug  an  diesem  Orte  ist  auch  ein  ehebrecherischer  Akt  anzusehen,  Erk.
R.  G.  27.  März  1885  (Rechtspr.  VII.  195).

1)  Die  jüdische  Religionsgesellschaft  gehört  zu  den  mit  Korporationsrechten  innerhalb
  des  Bundesgebietes  bestehenden  Religionsgesellschaften,  auf  welche  der  §.  166
Anwendung  findet,  Erk.  O.  Trib.  11.  Okt.  1877  (E.  LXXAXlI.  324).

Der  §5.  166  findet  auch  Anwendung,  wenn  es  sich  um  Beschimpfung  von  Einrichtungen
  und  Gebräuchen  der  Altkatholiken  handelt,  Erk.  24.  Mai  1873  (E.  LXX.  42).

2)  Ein  Kirchhof  ist  als  ein  zu  religiösen  Versammlungen  im  Sinne  des
#§.  167  bestimmter  Ort  anzusehen  und  das  kirchliche  Begräbniß  als  eine  gottesdienstliche
  Verrichtung  einer  Religionsgesellschaft,  Erk.  O.  Trib.  5.  Juli  1876  (E.
I.XXVIII.  330).

2)  Zum  Thatbestande  des  §.  167  gehört  nicht,  daß  die  störende  Handlung  in  der
Kirche  selbdà  vorgenommen  wird  —  die  Störung  kann  auch  von  außen  her  bewirkt
werden,  Erk.  R.  G.  23.  Febr.  1881  (E.  Crim.  III.  397)  und  8.  Dez.  1881  (E.
Crim.  V.  258).

Entscheidend  für  den  Begriff  einer  Störung  des  Gottesdienstes  im  Sinne  des
6.  167  ist  nicht,  ob  im  Augenblick  der  Erregung  von  Lärm  oder  Unordnung  gerade
ein  Akt  des  Geistlichen  selbst  stattfindet  und  ebensowenig,  ob  der  Akt  des  Geistlichen
sich  in  dem  regelmäßigen  Rahmen  der  von  ihm  vorzunehmenden  Funktionen  hält,
Erk.  17.  Juu.  1884  (E.  Crim.  X.  42)  Vergl.  Erk.  19.  April  1888  (E.  Crim.
XVII  315).  Die  Störung  einer  Person  in  ihrer  Gottesverehrung  genügt  nicht,
E.  Crim  XVII.  316.  Ueber  gottesdienstliche  Verrichtungen  vergl.  E.  Crim.
XXIII.  199.

Die  Berechtigung  zu  einer  den  Gottesdienst  an  sich  störenden  Handlung  schließt
die  Strafbarkeit  aus,  E.  Crim.  XVI.  15;  XXlI.  168  (Selbstvertheidigung  gegen  Angriffe
  eines  Geistlichen).

)  Voraussetzung  bei  Anwendung  der  Strafbestimmung  des  §.  168  ist,  daß  die
Beschädigung  oder  Zerstörung  mit  Berührung  der  in  dem  Grabe  selbst  befindlichen
Leiche  und  Gebeine  stattgefunden  hat,  Erk.  O.  Trib.  8.  April  1853  (E.  XXV.  236).
Zum  Grab  gehört,  daß  ein  Todter  darin  bestattet  ist,  E.  Crim.  XII.  168.

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