Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1199 — 
Inhabern dazu angeboten werden, in der Art bewirken zu lassen, daß die Ver- 
schreibungen der Anleihen zu l. gegen Ueberlassung von Verschreibungen der 
konsolidirten Anleihe in gleichem Nennbetrage, die Verschreibungen der Anleihen 
zu II. mit je 900 Rthlrn, des Rennbetrages gegen Ueberlassung von je 800 Rthlr. 
in Verschreibungen der konsolidirten Anleihe erworben werden. 
Sovweit biernac gleichwerthige Beträge für angebotene Verschreibungen 
der älteren Anleihen in Apoints der konsolidirten Anleihe nicht gewährt werden 
können, ist die Ausgleichung durch Ueberlassung des nächst höheren, in Verschrei- 
bungen der konsolidirten Anleihe darstellbaren Herages gegen baare Einzahlung 
der Differenz von Seiten des Inhabers der eingelieferten Verschreibungen nach 
dem durchschnittlichen Kurswerth der konsolidirten Anleihe, wie derselbe durch 
den amtlichen Kursanzeiger der Berliner Börse für den Tag der Einlieferung 
nachgewiesen wird, herbeizuführen. 
Den Inhabern der Verschreibungen älterer Anleihen kann für deren Ein- 
lieferung bis zu einem von dem Finanzminister zu bestimmenden Präklusivtermin 
eine nach dem Nemwerth der dagegen auszugebenden Verschreibungen der kon- 
solidirten Anleihe zu bemessende Prämie bewilligt werden. 
Der Gesammtbetrag dieser Prämien dans den Satz von Einem Proozent 
der für die Einlieferung älterer Verschreibungen bis zum Ablauf des Präklusiv- 
termins im Ganzen ausgugebenden Verschreibungen der konsolidirten Anleihe nicht 
überschreiten. 
G. 5. 
Die solchergestalt (§. 4.) erworbenen Verschreibungen der Anleihen zu I. 
und II. sind zur planmäßigen Tilgung der betreffenden Anleihen durch unmittel- 
bare Ueberweisung an den Tilgungsfonds zu verwenden. 
Die eingetauschten Verschreibungen sind unter Zuziehung der Staats- 
schuldenkommission außer Kurs zu setzen und mit einem Vermerke zu versehen, 
daß dieselben gegen konsolidirte Anleihe ausgetauscht sind und zu keinem anderen 
Zwecke, als zur Amortisation verwendet werden dürfen. 
Die Ueberweisung an den Tilgungsfonds erfolgt zum Durchschnittskurse 
der Berliner Börse an dem für die Tilgung festgesetzten Termine, höchstens zu 
99/ Prozent. 
Die auf diese Weise im Laufe eines Jahres nicht verwendbaren Bestände 
von erworbenen Verschreibungen der Anleihen zu l. und II. sind zu gleicher Ver- 
wendung für das nächste Jate und die folgenden von der Hauptverwaltung der 
Staatsschulden als ein besonderes Depositum auszubewahren. 
Die Verwaltung des Depositums *7“ dadurch, daß die Verschreibungen 
in der Gewahrsam und unter gemeinsamem Verschlusse der Hauptverwaltung der 
Staatsschulden und der Staatsschuldenkommission gehalten werden. Die Aus- 
händigung älterer Verschreibungen darf nur zu dem im Absatze 1. erwähnten 
Zwecke erfolgen. « 
Sobald der gesammte Beirag einer der Anleihen zu l. und II. gegen neue 
Verschreibungen der konsolidirten Anleihe umgetauscht und die betreffende Rech- 
nung von beiden Häusern des Landtages dechurgirt ist, werden die alten Ver- 
schreibungen vernichtet. 
(Nr. 7556.) 161“ G. 6.
	        
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