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(Xr. 7557.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der in der Stadt Frankfurt a. M. bestehenden
Feuerversicherungs= Anstalt. Vom 22. Dezember 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
F. 1.
— Die auf Grund der Gesetze der ehemaligen freien Stadt Frankfurt a. M.
vom 20. Mai 1817. (Frankfurter Gesetz. und Statuten· Sammlung Band I.
S. 151.) und vom 6. August 1857. (Frankfurter Gesetz= und Statuten= Sammlung
Band 14. S. 99.) in der Stadt Frankfurt bestehende Feuerversicherungs= Anstalt
wird mit dem 31. Dezember 1869. aufgehoben. Alle bei derselben bestehenden
Versicherungen erlöschen mit demselben Tage.
C. 2.
Von dem Tage ab, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, darf die
Anstalt neue Versicherungen nicht mehr annehmen. Bis zu ihrer Auflösung
(§. I.) hat sie vielmehr ihre Wirksamkeit darauf zu beschränken, daß sie die
Freuergersicherungs Belträge einzieht, bereits eingetretene oder etwa noch eintre-
tende Brandschäden feststellt und für die Erfüllung der ihr obliegenden Zahlungs-
verbindlichkeiten, soweit die vorhandenen Mittel dies gestatten, Sorge trägt.
K. 3.
Die endliche Abwickelung der Vermögensverhältnisse der Anstalt wird vom
1. Januar 1870. ab dem Magistrate der Stadt Frankfurt übertragen. Für
diesen Zweck gehen auf letzteren dieselben Befugnisse über, welche der Feuer-
versicherungs-Anstalt in dem Gesetze vom 6. August 1857. beigelegt sind.
g. 4.
Alle, deren Gebäude bei der Anstalt früher versichert waren, oder zur
Zeit noch versichert sind, bleiben zur Erfüllung der ihnen in Gemäßheit des Ge-
setzes vom 6. August 1857. obliegenden Verbindlichkeiten, sowie zur antheiligen
Tragung der Kosten des Abwickelungsgeschäftes verpflichtet. Sie haben das
Recht, sich von dieser Verpflichtung dadurch zu befreien, daß sie den Gesammt.
betrag der ihnen hiernach noch obliegenden, durch den Magistrat (§. 3., festzu-
stellenden Qahlungen in einer Summe und mit einem Male entrichten.
Diese Berechtigung geht für das betreffende Jalrr verloren, wenn von
derselben innerhalb der von dem Magistrate zu bestimmer den und in dem Amts-
blatte der Stadt Frankfurt öffentlich bekannt zu machenden Frist nicht Gebrauch
gemacht wird.
C. 5.
Sobald ein Wechsel in der Person des Eigenthumers eines betheiligten
(Rr. 7557—7558.) Ge-