Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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den Michahlungen auf die nach dem Gesetze vom 3. März 1868. (Gesetz= Samnl. 
S. 174.) zur Abhülfe des Nothstandes in Ostpreußen gewährten Darlehne, so- 
wie die etatsmäßigen Ueberschüsse des Jahres 1870. sind zur theilweisen Einlö- 
sung der Schatzanweisungen n verwenden. Im Uebrigen finden auf die nach 
d. 2. dieses Gesetzes auszugebenden Schatzanweisungen die Bestimmungen der 
4. und 6. des Gesetzes vom 28. September 1866. (Gesetz Samml. S. 607.) 
Anwendung. 
F. 4. 
Die in Folge der Abkürzung der Kreditfristen für Zölle im Jahre 1870. 
eingehenden außerordentlichen Einnahmen sind zur Deckung der ungedeckten Aus- 
gaben des Jahres 1868. zu reserviren. 
G. 5. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berli den 24. Dezember 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Roon. Gr. v. Itzenplit v. Mühler. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.
	        
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