Metadata: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIV. Vereinsgesetz. 826 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 824. 
bei Anträgen auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit an Vereine, Kasinos, 
Hospitäler 2c. publizirt worden. Vergl. Res. 18. Dez. 1876 (M. Bl. S. 274). 
Bei Prüfung der Statuten von Anstalten und Gesellschaften, welche die Rechte 
einer juristischen Person zu erlangen wünschen, ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß 
nach §. 157 C. P. O. bei Korporationen 2c. die Zustellung an die Vorsteher und 
bei dem Vorhandensein mehrerer Vorsteher an einen von ihnen genügt, Res. 19. Mai 
1879 (M. Bl. S. 148). 
Statut der Kaiser Wilhelm-Spende 29. März 1879 (M. Bl. S. 88). Die 
Förderung der Zwecke der Stiftung ist den Behörden durch Res. 23. Dez. 1879 
(M. Bl. 1880 S. 28) empfohlen worden. 
4) Versammlung ist eine gewisse, nicht allzu klein an Zahl bemessene, äußerlich 
irgendwie vereinigte Personenmehrheit oder Menschenmenge, die auf gemeinsamen 
bewußten Zwecken und Zielen, also auf gemeinsamen Wollen beruht, E. Crim. XXI. 
73. Eine besondere Organisation (Büreauwahl 2c.) ist nicht erforderlich, E. Crim. 
VI. 217; XXI. 73; E. K. VI. 243, 246. Ueber die Zahl der Anwesenden ist nichts 
vorgeschrieben, sie muß nur nicht allzuklein sein; in einem Falle sind 8 Personen 
für ausreichend erachtet, E. K. XI. 303. 
Die Vorschrift, nach welcher von jeder Versammlung, in welcher öffentliche An- 
gelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, der Ortsvolizeibehörde vorher 
Anzeige zu machen ist — beschränkt sich nicht auf öffentliche Versammlungen. Auch 
ist es für ihre Anwendbarkeit gleichgültig, wie die Versammlung eingeladen oder zu- 
sammengebracht wird, Erk. 19. Nov. 1874 (O. R. XV. 794). Auch eine eingeladene 
Gesellschaft fällt unter das Gesetz. Die Oeffentlichkeit ist nicht Voraussetzung bei 
Anwendung des §. 1, sie kommt nur bei Versammlungen unter freiem Himmel 
(s§. 9) in Betracht, Erk. 29. Mai 1874 (O. R. XXII. 715), E. K. XI. 303; desgl. 
gehören vertrauliche Besprechungen hierher, wenn die übrigen Erfordernisse vorhanden 
find, E. K. XI. 249. 
5) Der Begriff öffentliche Angelegenheiten im Sinne des §. 2 beschränkt 
sich nicht auf eigentliche Staatsinteressen im Gegensatz zu allen Privatinteressen, mit- 
hin auf Interessen politischen oder religiösen Inhalts; er umfaßt vielmehr alle die 
Gesammtheit (das gesammte öffentliche Interesse) berührenden allgemeinen Angelegen- 
heiten und schließt insbesondere auch das Gebiet der sozialen Interessen in sich. Ein 
Schützenverein, welcher sich neben dem geselligen Vergnügen zu Schießübungen auch 
die feierliche Beerdigung seiner Mitglieder und die Mitwirkung zur Feier vater- 
ländischer Feste und endlich die Verherrlichung der Religion und insbesondere des 
öffentlichen Gottesdienstes bei kirchlichen Feierlichkeiten — zur Aufgabe macht, fällt 
nicht in die Kategorie des §. 2, Erk. O. Trib. 6. Okt. 1859 (G. A. VIII. 101). 
Vergl. E. Crim. XXII. 338, E. K. XI. 307, 309. 
Die Anwendung des §. 2 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die öffentlichen 
Angelegenheiten, worauf der Verein eine Einwirkung bezweckt, mittelbar oder un- 
mittelbar zugleich das Privatinteresse der Vereinsmitglieder berühren. Alles, was der 
Verein als solcher thut, muß als von ihm bezweckt angesehen werden, Erk. 26. Sept. 
1877 (G. A. XXV. 637). 
Es müssen nur nicht lediglich Privatinteressen der Mitglieder und Gäste einer 
Versammlung eiwa im belehrenden Wege, behandelt werden, Erk. K. G. 10. Jan. 1895 
(G. A. XLII. 442). 
Der Zweck der sittlichen und materiellen Hebung des Arbeiterstandes kann sehr 
wohl als eine öffentliche Angelegenheit angesehen werden, wenn darauf abgezielt wird, 
den Arbeiterstand als solchen, als soziale Einrichtung im Verhältnisse zu und gegenüber 
den anderen Ständen zu heben, Erk. O. Trib. 28. Nov. 1878 (G. A. XXVI. 579). 
Unter die „öffentlichen Angelegenheiten“ fallen auch die sozialen Interessen, so 
auch die Bestrebungen eines Vereins zur Hebung der fachlichen und sozialen Stellung 
von Gewerbsgenossen, sowie insbesondere die Agitation gegen das Innungswesen. 
Ein Verein, welcher absichtlich und bewußt in seinen Versammlungen öffentliche An- 
gelegenheiten (so beispielsweise seine Stellungnahme gegen das Innungswesen) erörtert, 
ist ein Verein, welcher auf öffeutliche Angelegenheiten einzuwirken bezweckt, Erk. 
23. Sept. 1889 (E. K. X. 246) Vergl. E. K. XI. 310, E. Crim. XXII. 339. 
Den Vorschriften der §s. 1 und 12 unterliegen auch solche Versammlungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.