— 1269 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 72 —
(Nr. 7561.) Gesetz, betreffend die Hannoversche Landeskredit · Anstalt. Vom 26. Dezember
1869.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
. 1.
Mit dem 1. Januar 1870. gehen die gesammten Rechte und Verbind-
lichkeiten des Staates hinsichtlich der durch das Hannoversche Gesetz vom 18. Juni
1842. gegründeten Landeskredit-Anstalt zu Hannover mit Einschluß der etwaigen
Ansprüche der Staatskasse auf den Reservefonds (I. 55. der Statuten) auf den
durch die Verordnung vom 22. August 1867. (Gesetz Samml. S. 1349.) ge-
bildeten provinzialständischen Verband der Provinz Hannover über.
Von diesem Zeitpunkte ab wird die Landeskredit-Anstalt als eine stän-
dische astalt unter Aufsicht und nach den Beschlüssen des Provinziallandtages
verwaltet.
Die Beamten der Landeskredit-Anstalt übernimmt der provinzialständische
Verband mit denselben Rechten und Pflichten, unter welchen sie angestellt sind,
ihre Besoldungen, sowie die Pensionen der in den Ruhestand tretenden oder
bereits getretenen Beamten werden nach wie vor aus dem Fonds der Anstalt
entrichtet.
S. 2.
Die im §. 56. der Statuten der Landeskredit-Anstalt festgestellte Garantie
dauert für die gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen der Anstalt in der
bisherigen Höhe von 500,000 Thalern in nachfolgender Weise fort.
ür die zur Zeit des Uebergangs der Landeskredit. Anstalt an den pro-
vinzialständischen Verband bestehenden Verbindlichkeiten bleibt die Staatskasse bis
zur Summe von 500,000 Thalern in Gemäßheit des F. 56. der Statuten der
annoverschen Landeskredit. Anstalt vom 18. Juni 1842. verhaftet; der provin-
zialständische Werband übernimmt jedoch die Vertretung der Staatskasse für alle
Jahrgang 1869. (Nr. 7561.) 170 aus
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1869.