Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1279 — 
(Nr. 7562.) Gesetz, betreffend die Landeskreditkasse in Kassel. Vom 25. Dezember 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köbnig von Preußen rc. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was folgt: 
K. 1. 
Mit dem 1. Januar 1870. gehen sämmtliche Rechte und Verbindlichkeiten 
des Staates hinsichtlich der durch das Kurhessische Gesetz vom 23. Juni 1832. 
errichteten Landeskreditkasse zu Kassel, vorbehaltlich der Bestimmungen im §N. 2. 
des gegenwärtigen Gesetzes, auf den kommunalständischen Verband des Regie- 
rungsbezirks Kassel über. 
Von diesem Zeitpunkte ab wird die Landeskreditkasse neben Ausdehnung 
ihres Geschäftsbereichs auf den gesammten Bezirk der Regierung zu Kassel als 
eine ständische Anstalt für Rechnung des kommunalständischen Verbandes unter 
der Oberaufsicht des Staates und, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorge- 
schrieben ist, unter Mitwirkung der Staatsbehörden, im Uebrigen aber unter 
Aufsicht und nach den Beschlüssen des Kommunallandtages verwaltet. 
Die Beamten der Landeskreditkasse übernimmt der kommunalständische 
Verband) ihre Besoldungen, sowie die Pensionen in den Ruhestand tretender 
Beamten, werden fortan aus dem Fonds der Anstalt entrichtet. 
ie- 
Für die zur Zeit des Ueberganges der Landeskreditkasse an den kommunal- 
ständischen Verband bestehenden Verbindlichkeiten bleibt die Staatskasse verhaftet. 
Sollten diese Verbindlichkeiten in höherem Betrage geltend gemacht werden, 
als die Kapital-Rückzahlungen und Kapital Abträge auf die vor dem l. Januar 
1870. bewilligten Aktivdarlehne ergeben, auch alle bei der Landeskreditkasse nach 
Erfüllung ihrer sonstigen Rechtsverbindlichkeiten noch verfügbaren neuen Einzah- 
lungen zur Deckung dieser überschießenden Rückforderungen nicht ausreichen, so 
hat die Saatekass auf Giund der gesetzlichen Garantie der Landeskreditkasse auf 
Verlangen den erforderlichen Vorschuß zu leisten. 
Der Kommunalverband ist zur Rückzahlung dieses Vorschusses sammt 
Zinsen, und zwar der letzteren zum Fuße der getilgten Schuldverschreibungen, 
verbunden, sobald und soweit die im vorigen Absatz erwähnten Kapital-Abträge 
und Rückzahlungen den Betrag der Rückforderungen wieder überschreiten oder 
die neuen Einzahlungen bei der Landeskreditkasse hierzu verfügbar sind. 
Die Zinsen rückständiger Vorschüsse sind der Staatskasse am 31. Dezember 
jeden Jahres zu zahlen. 
Auch ist der Kommunalverband verpflichtet, zur Deckung eines solchen 
Vorschusses auf Anfordern des Oberpräsidenten die Kapital-Abträge der bis zum 
1. Januar 1870. bewilligten Darlehne nach Maaßgabe des F. 5. dieses Gesetzes 
zu erhöhen, oder aus dem Bestande dieser Darlehne der Staatskasse entsprechende 
Forderungsbeträge zurück zu überweisen und deren Einziehung für dieselbe zu 
bewirken. 
(Nr. 7562.) 171“ Je-
	        
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