— 1279 —
(Nr. 7562.) Gesetz, betreffend die Landeskreditkasse in Kassel. Vom 25. Dezember 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köbnig von Preußen rc.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was folgt:
K. 1.
Mit dem 1. Januar 1870. gehen sämmtliche Rechte und Verbindlichkeiten
des Staates hinsichtlich der durch das Kurhessische Gesetz vom 23. Juni 1832.
errichteten Landeskreditkasse zu Kassel, vorbehaltlich der Bestimmungen im §N. 2.
des gegenwärtigen Gesetzes, auf den kommunalständischen Verband des Regie-
rungsbezirks Kassel über.
Von diesem Zeitpunkte ab wird die Landeskreditkasse neben Ausdehnung
ihres Geschäftsbereichs auf den gesammten Bezirk der Regierung zu Kassel als
eine ständische Anstalt für Rechnung des kommunalständischen Verbandes unter
der Oberaufsicht des Staates und, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorge-
schrieben ist, unter Mitwirkung der Staatsbehörden, im Uebrigen aber unter
Aufsicht und nach den Beschlüssen des Kommunallandtages verwaltet.
Die Beamten der Landeskreditkasse übernimmt der kommunalständische
Verband) ihre Besoldungen, sowie die Pensionen in den Ruhestand tretender
Beamten, werden fortan aus dem Fonds der Anstalt entrichtet.
ie-
Für die zur Zeit des Ueberganges der Landeskreditkasse an den kommunal-
ständischen Verband bestehenden Verbindlichkeiten bleibt die Staatskasse verhaftet.
Sollten diese Verbindlichkeiten in höherem Betrage geltend gemacht werden,
als die Kapital-Rückzahlungen und Kapital Abträge auf die vor dem l. Januar
1870. bewilligten Aktivdarlehne ergeben, auch alle bei der Landeskreditkasse nach
Erfüllung ihrer sonstigen Rechtsverbindlichkeiten noch verfügbaren neuen Einzah-
lungen zur Deckung dieser überschießenden Rückforderungen nicht ausreichen, so
hat die Saatekass auf Giund der gesetzlichen Garantie der Landeskreditkasse auf
Verlangen den erforderlichen Vorschuß zu leisten.
Der Kommunalverband ist zur Rückzahlung dieses Vorschusses sammt
Zinsen, und zwar der letzteren zum Fuße der getilgten Schuldverschreibungen,
verbunden, sobald und soweit die im vorigen Absatz erwähnten Kapital-Abträge
und Rückzahlungen den Betrag der Rückforderungen wieder überschreiten oder
die neuen Einzahlungen bei der Landeskreditkasse hierzu verfügbar sind.
Die Zinsen rückständiger Vorschüsse sind der Staatskasse am 31. Dezember
jeden Jahres zu zahlen.
Auch ist der Kommunalverband verpflichtet, zur Deckung eines solchen
Vorschusses auf Anfordern des Oberpräsidenten die Kapital-Abträge der bis zum
1. Januar 1870. bewilligten Darlehne nach Maaßgabe des F. 5. dieses Gesetzes
zu erhöhen, oder aus dem Bestande dieser Darlehne der Staatskasse entsprechende
Forderungsbeträge zurück zu überweisen und deren Einziehung für dieselbe zu
bewirken.
(Nr. 7562.) 171“ Je-