Contents : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

320  Die  Verwaltung.  Innere  Verwaltung.

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scheidungen  des  betreffenden  Verwaltungsgerichtshofes  sowie  gegen  die  im  §  56  des
RG.  erwähnten  Anordnungen  die  Berufung  an  das  Bundesamt  für  das  Heimatwesen
  statt.

s  69.  Gesundheitswesen.  I.  Sanitätswesen.  Rücksichten  der  Sanitätsverwaltung,
  d.  h.  derjenigen  Tätigkeit  des  Staates,  die  ihre  Aufgabe  in  der  Verhütung
von  Krankheiten  erblickt,  sprechen  zunächst  auf  einem  großen  Gebiet  anderer  spezieller
  Verwaltungszweige  mit,  z.  B.  aus  dem  Gebiet  des  Bauwesens.  In  gesundheitlichem
  Interesse  kann  nach  dem  Ges.  für  das  Grosherzogtum  vom  22.  Jannar  1879
in  denjenigen  Gemeinden,  für  welche  öffentliche  Schlachthäuser  als  Gemeindeanstalten
  in  genügendem  Umfang  vorhanden  sind  oder  errichtet  werden,  die  fernere  Benutzung
  bestehender  und  die  Anlage  neuer  Privatschlächtereien  durch  Gemeindestatut
  untersagt  werden  1).  Die  schon  vorher  landesrechtlich  geregelte
Fleischbeschau  beruht  jeßt  in  erster  Linie  auf  dem  R  .  vom  30.  Juni  19002).
Die  Bildung  der  Beschaubezirke  und  die  Bestellung  der  Beschauer  erfolgt  durch  das
Ministerium  des  Innern  bezw.  die  Regierungen  der  Fürstentümer;  in  den  Kommunalverbänden
  mit  öffentlichen  Schlachthöfen  wird  das  Beschaupersonal  von  der  zuständigen
  Kommunalbehörde  angestellt;  Polizeibehörde  im  Sinne  des  R.  ist  regelmäßig
der  Gemeindevorstand  und  nur  im  Fürstentum  Birkenfeld  der  staotliche  bezw.  städtische
Bürgermeister  3).  Durch  ministerielle  Vorschriften  ist  die  Trichinenschau  obligatorisch
gemacht  und  der  Verkehr  mit  minderwertigem  Fleisch  geregelt  1).  —  Die  Bekämpfung
gemeingefährlicher  Krankheiten  geschieht  heute  auf  der  Grundlage
des  RG.  vom  30.  Juni  1900  5),  zu  dessen  Ausführung  die  V.  vom  20.  Nov.  1900  für
das  Großherzogtum  ergangen  ist  9).  Die  durch  §  35  des  RG.  angeordnete  fortlaufende
  Ueberwachung  der  dem  allgemeinen  Gebrauche  dienenden  Einrichtungen  für
Versorgung  mit  Trink=  oder  Wirtschaftswasser  und  für  Fortschaffung  der  Abfallstoffe
wird  von  den  beamteten  Aerzten  vorgenommen,  soweit  nicht  im  Einzelfalle  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  eine  anderweitige  Anordnung  getroffen  wird  7).  Besondere
  landesrechtliche  Vorschriften  regeln  die  gesundheitspolizeiliche
Ueberwachung  der  Schiffes).  In  Bremerhaven  ist  ein  gemeinsames

 

1)  GVl.  für  Old.  Bd.  25  S.  83  ss.  Das  Ges.  ist  abgcändert  durch  das  Ges.  vom  12.  Jan.
1888  ebendort  Bd.  28  S.  59  ff.  und  vom  11.  März  1903  daselbst  Bd.  34  S.  591  ff.

2)  RG  #l.  S.  547  ff.  Nach  §8  20  Abs.  2  a.  a.  O.  sind  aber  die  weitergehenden  Vorschriften
des  Landesrechts  aufrecht  erhalten,  die  in  Oldenburg  auf  Grund  des  Art.  1  Abs.  2  des  Schlachthausgcs.
  dort  durch  Gemeindestatut  erlassen  werden  lönnen.

3)  Vgl.  das  AG.  zum  RG.  vom  3.  Juni  für  das  Großherzogtum  vom  10.  März  1903  im
GBl.  für  Old.  Bd.  34  S.  5639.

4)  Min.  Bek.  vom  10.  März  1903  ebendort  S.  542  ff.

5)  RGVl.  S.  300  ff.

6)  GVl.  für  Old.  Bd.  33  S.  745  ff.  Nach  §  5  des  RG.  sind  die  landesrechtlichen  Bestimmungen,
  die  eine  weitergehende  Anzeigepflicht  begründen,  unberührt  geblieben;  beachte  für  Old.
jebt  die  Min.  Bek.  vom  24.  Aug.  1904  im  GBl.  für  Old.  Bd.  35  S.  179  ff.  Die  Pflicht  zur  Desinsektion
  bei  ansteckenden  Krankheiten  regelt  dic  Min.  Bek.  vom  12.  März  1906  ebendort  Vd.  35
S.  543  ff.  WVcachte  serner  die  Min.  Bek.  vom  20.  Nov.  1900  beir.  Bekämpfung  der  Pestgefahr
a.  a.  O.  Bd.  33  S.  748  ff.,  die  Min.  Bek.  vom  20.  Okt.  1902  betr.  die  wechselscitige  Benachrichligung
der  Militär=  und  Polizeibehörden  über  das  Aufircten  übertragbarer  Krankheiten  und  die  Min.
Bek.  vom  25.  Mai  1904  über  das  Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Krankheitserregern,  ebendort
Bd.  35  S.  107  ff.

7)  Ueber  die  landesrechtliche  Regelung  der  Entschädigungsfrage  auf  Grund  des  vorausgegangenen
  §&  34  des  R.  siche  Art.  4  der  old.  A##.

8)  GBl.  für  Old.  Bd.  34  S.  21  ff.  (Min.  Bek.  vom  14.  Februar  1001).