320 Die Verwaltung. Innere Verwaltung.
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scheidungen des betreffenden Verwaltungsgerichtshofes sowie gegen die im § 56 des
RG. erwähnten Anordnungen die Berufung an das Bundesamt für das Heimatwesen
statt.
s 69. Gesundheitswesen. I. Sanitätswesen. Rücksichten der Sanitätsverwaltung,
d. h. derjenigen Tätigkeit des Staates, die ihre Aufgabe in der Verhütung
von Krankheiten erblickt, sprechen zunächst auf einem großen Gebiet anderer spezieller
Verwaltungszweige mit, z. B. aus dem Gebiet des Bauwesens. In gesundheitlichem
Interesse kann nach dem Ges. für das Grosherzogtum vom 22. Jannar 1879
in denjenigen Gemeinden, für welche öffentliche Schlachthäuser als Gemeindeanstalten
in genügendem Umfang vorhanden sind oder errichtet werden, die fernere Benutzung
bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien durch Gemeindestatut
untersagt werden 1). Die schon vorher landesrechtlich geregelte
Fleischbeschau beruht jeßt in erster Linie auf dem R . vom 30. Juni 19002).
Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer erfolgt durch das
Ministerium des Innern bezw. die Regierungen der Fürstentümer; in den Kommunalverbänden
mit öffentlichen Schlachthöfen wird das Beschaupersonal von der zuständigen
Kommunalbehörde angestellt; Polizeibehörde im Sinne des R. ist regelmäßig
der Gemeindevorstand und nur im Fürstentum Birkenfeld der staotliche bezw. städtische
Bürgermeister 3). Durch ministerielle Vorschriften ist die Trichinenschau obligatorisch
gemacht und der Verkehr mit minderwertigem Fleisch geregelt 1). — Die Bekämpfung
gemeingefährlicher Krankheiten geschieht heute auf der Grundlage
des RG. vom 30. Juni 1900 5), zu dessen Ausführung die V. vom 20. Nov. 1900 für
das Großherzogtum ergangen ist 9). Die durch § 35 des RG. angeordnete fortlaufende
Ueberwachung der dem allgemeinen Gebrauche dienenden Einrichtungen für
Versorgung mit Trink= oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung der Abfallstoffe
wird von den beamteten Aerzten vorgenommen, soweit nicht im Einzelfalle von der
höheren Verwaltungsbehörde eine anderweitige Anordnung getroffen wird 7). Besondere
landesrechtliche Vorschriften regeln die gesundheitspolizeiliche
Ueberwachung der Schiffes). In Bremerhaven ist ein gemeinsames
1) GVl. für Old. Bd. 25 S. 83 ss. Das Ges. ist abgcändert durch das Ges. vom 12. Jan.
1888 ebendort Bd. 28 S. 59 ff. und vom 11. März 1903 daselbst Bd. 34 S. 591 ff.
2) RG #l. S. 547 ff. Nach §8 20 Abs. 2 a. a. O. sind aber die weitergehenden Vorschriften
des Landesrechts aufrecht erhalten, die in Oldenburg auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Schlachthausgcs.
dort durch Gemeindestatut erlassen werden lönnen.
3) Vgl. das AG. zum RG. vom 3. Juni für das Großherzogtum vom 10. März 1903 im
GBl. für Old. Bd. 34 S. 5639.
4) Min. Bek. vom 10. März 1903 ebendort S. 542 ff.
5) RGVl. S. 300 ff.
6) GVl. für Old. Bd. 33 S. 745 ff. Nach § 5 des RG. sind die landesrechtlichen Bestimmungen,
die eine weitergehende Anzeigepflicht begründen, unberührt geblieben; beachte für Old.
jebt die Min. Bek. vom 24. Aug. 1904 im GBl. für Old. Bd. 35 S. 179 ff. Die Pflicht zur Desinsektion
bei ansteckenden Krankheiten regelt dic Min. Bek. vom 12. März 1906 ebendort Vd. 35
S. 543 ff. WVcachte serner die Min. Bek. vom 20. Nov. 1900 beir. Bekämpfung der Pestgefahr
a. a. O. Bd. 33 S. 748 ff., die Min. Bek. vom 20. Okt. 1902 betr. die wechselscitige Benachrichligung
der Militär= und Polizeibehörden über das Aufircten übertragbarer Krankheiten und die Min.
Bek. vom 25. Mai 1904 über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ebendort
Bd. 35 S. 107 ff.
7) Ueber die landesrechtliche Regelung der Entschädigungsfrage auf Grund des vorausgegangenen
§& 34 des R. siche Art. 4 der old. A##.
8) GBl. für Old. Bd. 34 S. 21 ff. (Min. Bek. vom 14. Februar 1001).