Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Jedenfalls hat der kommunalständische Verband die Staatskasse bis zum 
1. Januar 1895., sowohl wegen des etwa geleisteten Vorschusses sammt ZLinsen 
vollständig zu befriedigen, als auch bezüglich ihrer Garantie überhaupt gänzlich 
außer Verbindlichkeit zu setzen. 63 
Für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, welche nach dem 1. Januar 
1870. entstehen, übernimmt der kommunalständische Verband des Regierungs- 
bezirks Kassel allein die Garantie; eine Verhaftung der Staatskasse findet nicht 
statt. Diese ständische Garantie muß in den vom 1. Januar auszugebenden 
Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse ausdrücklich erwähnt werden. 
Auf die Ablieferung von Staatsgeldern und auf Zuschüsse aus dem 
Staatsvermögen (§§. 18. und 24. des Gesetzes vom 23. Juni 1832.) hat die 
Landeskreditkasse fernerhin keinen Anspruch. 
S. 4. 
Das Guthaben der Staatskasse aus den in Gemäßheit des §. 18. des 
Kurhessischen Gesetzes vom 23. Juni 1832. an die Landeskreditkasse abgegebenen 
Ablösungs- und Laudemialgeldern bleibt bis zu anderweiter gesetzlicher Besim 
mung, und zwar zum Zinsfuße von 4 Prozent, bei der Landeskreditkasse ange- 
legt. Ohne besondere Vereinbarung mit den Kommunalständen kann jedoch eine 
Rückzahlung dieser Gelder feinensiun zu einem höheren Betrage angeordnet 
werden, als von den der Landeskreditkasse überlassenen Ablösungskapitalien Sei- 
tens der Pflichtigen wirklich eingegangen ist. Dieser Betrag wird nach dem 
Verhältnisse, in welchem die wirklichen Einnahmen der vorausgegangenen Jahre 
aus Ablösungskapitalien sich auf den Laudemialfonds und den verbleibenden Be- 
stand des Ablösungsfonds vertheilen, ermittelt. Der Zinsfuß kann nur soweit 
erhöht werden, daß der Landeskreditkasse zur Deckung der Verwaltungskosten 
mindestens ein halbes Prozent von demjenigen Zinssatz verbleibt, welchen sie 
selbst von den Pflichtigen bezieht. 
— 
r- 
Durch Beschluß des Kommunallandtages oder des Ausschusses desselben 
und mit Genehmigung des Oberpräsidenten können für die bis zum 1. Januar 
1870. ausgegebenen Schuldverschreibungen die Zinsen jederzeit erhöht, sowie 
überhaupt andere Zins- und Rückzahlungsbedingungen mit den Inhabern der- 
selben vereinbart werden. 
Unter denselben Voraussetzungen können für die bis zum 1. Januar 1870. 
gewährten Darlehne sowohl die Amortisationsbeträge als auch der Zinsfuß er- 
höht werden, letzterer jedoch nur bis zu einem halben Prozent uber den höchsten 
Zinssatz, welchen die Kasse selbst für die vor dem 1. Januar 1870. von Privaten 
entliehenen Gelder (§. 15. Pos. 4. des Kurhessischen Gesetzes vom 23. Juni 1832.) 
jeweilig zu zahlen hat. 
Das Pfandrecht, welches der Landeskreditkasse wegen der Zinsen zusteht, 
erstreckt sich auch auf die späteren Zinserhöhungen. 
Jede dieser vorerwähnten Aenderungen ist in dem Amtsblatt des Regie- 
rungsbezirks Kassel bekannt zu machen. Soweit es sich dabei um die Aktiv- 
dar.
	        
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