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Oberpräsidenten in dem Emissionsbeschluß dergestalt festgestellt, daß mindestens
alljährlich derjenige Betrag der ausgegebenen Schuldverschreibungen zur Einlösung
kommt, welcher in dem vorausgegangenen Kalenderjahr auf die mit den Schuld-
verschreibungen bewerkstelligten Verehne durch ordentlichen oder außerordentlichen
Abtrag baar eingegangen ist und jederzeit mindestens Ein Prozent der Emission
betragen muß.
. 10.
Bezüglich der Gelder der Haupt. Depositenkasse (§. 16. des Kurhessischen
Gesetzes vom 23. Juni 1832.) hat es bis auf Weiteres bei den bisherigen Be-
stimmungen sein Bewenden.
Ueber die Annahme, Verzinsung und Rückzahlung von Sparkassengeldern
(. 17. und 19, des cit. Gesetzes) soll fortan lediglich die Vereinbarung mit den
betreffenden Verwaltungen maaßgebend sein.
Die bieherige Verpflichtung, von Vormündern und Kuratoren Gelder im
Betrage von 25 Rthlrn. zu drei Prozent anzunehmen (§. 9. des Kurhessischen Ge-
setzes vom 31. Oktober 1833.) Zusätze zu dem Gesetz über die Landeskreditkasse
betreffend), wird aufgehoben.
S. 11.
Die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen werden vom 1. Ja-
nuar 1870. an, und zwar in Höhe von 50, 100, 200, 500 und 1000 Rthlrn.,
nach den beigefügten Formularen A. oder Au. ausgestellt. Dieselben werden mit
den erforderlichen Zinskupons nach dem Formular B. und mit einem Talon zur
Erhebung der neuen Kupons- Serie Formular C. versehen. Diese Urkunden ge-
nießen bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung die Stempelfreiheit.
Für die in Gemäßheit des §. 15. des Gesetzes vom 16. August 1867.
(Gesetz Samml. S. 1460.) von der Direktion der Landeskreditkasse umgeschriebenen
älteren Schuldverschreibungen kommt das bisherige Formular zur Anwendung
und wird an dem rechtlichen Karakter derselben durch die Umschreibung nichts
geändert. «
§.12.
Aus den Zinsen, welche die Kasse bezieht, sind die Zinsen, welche sie
ihrerseits zu entrichten hat, und sämmtliche Verwaltungskosten zu bestreiten.
Aus den Ueberschüssen, sowie aus den etwaigen außerordentlichen Ein-
nahmen ist ein Reservefonds zu bilden, welcher bis zur Höhe von fünf Prozent
der Verbindlichkeiten der Kasse zu bringen ist, und welcher dazu dient, etwaige
rückständige Amortisationsbeträge, Zinsen und Kosten vorzuschießen und etwaige
Ausfälle zu decken. Dieser Fonds, welchem, bis er die angegebene Höhe erreicht
hat, seine eigenen Zinsen zuwachsen, darf nur in verzinslichen Prenßischen Staats-
oder vom Preußischen Staate garantirten Papieren, in verzinslichen Papieren
des Norddeutschen Bundes, in Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen der Kommunalstände belegt werden.
S. 13.
In derselben Weise ist die Direktion ermächtigt, diejenigen Gelder zu be-
legen, welche zwar nicht dem Reservefonds angehören, deren Verwendung aber
nicht