Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1288 — 
Xr. 7563.) Gesetz, betreffend die Landesbank in Wiesbaden. Vom 25. Dezember 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Abschnitt I. 
. 1. 
Mit dem 1. Januar 1870. gehen die gesammten Rechte und Verbindlich- 
keiten der durch das Hergoglich Kassauischs Gesetz vom 16. Februar 1849. 
errichteten Landesbank in Wirrbeden — ausschließlich der Forderungen der 
Landesbank an die Staatskasse und der Gegenforderungen der letzteren, über 
deren Ausgleichung in den folgenden I#§. 2. und 3. Bestimmung getroffen wird 
— auf den durch die Verordnung vom 26. September 1867. (Gesetz Sammlung 
S. 1659.) gebildeten kommunalständischen Verband im Regierungsbezirk Wies- 
baden über. Von diesem Zeitpunkte ab wird in Gemäßheit der Bestimmungen 
dieses Gesetzes neben der Landesbank eine für sich bestehende Sparkasse 
gegründet. 
Beide Anstalten werden unter Ausdehnung ihres Geschäftsbereichs auf den 
gesammten Bezirk des kommunalständischen Verbandes für Rechnung des letzteren 
unter der Aufsicht und nach den Beschlüssen des Kommunallandtages unter den 
Benennungen „Nassauische Landesbank“ und beziehungsweise „Nassauische Spar- 
kasse“ verwaltet. Für die zur Zeit des Uebergangs an den Kommunalverband 
bestehenden Verbindlichkeiten der jetzigen Anstalt bleibt die Staatskasse mit ver- 
haftet; der Kommunalverband ist jedoch gehalten, die Staatskasse gegen alle 
aus dieser Mitverhaftung herzuleitenden Ansprüche zu vertreten und die eben 
erwähnten Verbindlichkeiten — mit Ausnahme derer, welche aus der Aufnahme 
des Landeskreditkassen= Anlehens von drei Millionen Gulden vom 22. Juni 1840. 
und 22. September 1842, herrühren, und bezüglich derer der bis zum Jahre 1886. 
reichende Tilgungsplan einzuhalten ist — längstens bis zum 31. Dezember 1877. 
zu tilgen, oder den Staat auf andere Weise von seiner Mitverhaftung zu befreien. 
Für die Erfüllung der von der Nassauischen Landesbank und der Nassauischen 
Sparkasse vom 1. Januar 1870. ab einzugehenden Verbindlichkeiten übernimmt der 
kommunalständische Verband des Regierungsbezirks Wiesbaden allein die Garantie, 
eine Verhaftung der Staatskasse findet nicht statt. 
Die Beamten der Landesbank übernimmt der Kommunalverband; x Be- 
soldungen, sowie die Pensionen der in Ruhestand versetzten Beamten der Landes- 
bank werden aus den Fonds der Anstalt fortgezahlt. " 
§.2. 
« Von der Ueberweisung an den Kommunalverband bleiben ausgeschlossen 
die Forderungen der Landesbank an die Staatskasse und zwar sowohl diejenige, 
wel-
	        
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