Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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welche ihr aus dem Konto-Korrentverkehr zusteht, wie die Forderungen wegen der 
von Zehnt-Ablösungskapitalien abgeschriebenen" und wegen des Darlehns zur 
Ablösung der Gräflich von Bassenheimschen Entschädigungsrente. Diese Forde- 
rungen erlöschen mit dem 1. Januar 1870., dagegen erlöschen andererseits mit 
demselben Zeitpunkte die Forderungen der Domainenkasse aus Zehnt= und Grund- 
zins-Ablösungskapitalien, welche bei der Landesbank stehen geblieben sind, sowie 
der Anspruch der Staatskasse auf Ersatz für die nach Maaßgabe des Gesetzes 
vom 29. Februar 1868. (Gesetz Sammlung S. 169.) von ihr seither bewirkten 
und bis auf Höhe von 1,407,653 Thalern noch ferner zu bewirkenden Einlösung 
der Landesbanknoten. Auch wird der Landesbank das in dem Stockbuche der 
Gemeinde Wiesbaden unter Artikel 689. mit den Nummern 10,70S., 10,199. f., 
330. a., 311. a., 312. a. auf den Namen des Landessteuer-Fiekus eingetragene 
Grundstück mit den darauf stehenden Gebäuden an der Ecke der Rhein= und 
Adolphstraße (Landesbankgebäude) als Eigenthum überwiesen. 
g. 3. 
Mit dem 1. Januar 1870. werden die Nassauische Landesbank und die 
Nassauische Sparkasse Schuldnerin der Staatskasse in Höhe von 1,300,000 Thalern. 
Dieser Betrag, welcher diesen beiden Instituten bis Ende des Jahres 1877. zins- 
frei belassen wird, ist vom 1. Januar 1878. ab in zwanzig gleichen Jahresraten 
unter Verzinsung des jedesmaligen Rückstandes mit vier Prozent jährlich an die 
Staatskasse zu zahlen. 
In welchem Verhältnisse zu diesen Zahlungen jedes der beiden Institute 
beizutragen hat, bleibt dem Beschlusse des Kommunallandtages überlassen, die 
Staatskasse ist berechtigt, jedes derselben in Höhe ihrer ganzen Forderung in 
Anspruch zu nehmen. 
E 4. 
Sämmtliche Rückzahlungen bisheriger Schuldner der Bank= und Sparkasse 
müssen zur Abbürdung der bisherigen kundbaren oder sonst fälligen Schuldver- 
bindlichkeiten der Bank. resp. der Sparkasse verwandt werden. 
Abschnitt II. 
G. 5. 
Die Nassauische Landesbank hat fortan die ihr außer dem vorhandenen 
Vermögen erforderlichen Betriebsmittel, soweit die von ihren Schuldnern zu lei- 
stenden Rückzahlungen hierzu nicht verwendbar sind (I. 4.) oder hierzu nicht aus- 
reichen, lediglich durch Aufnahme verzinslicher Darlehne zu beschaffen. 
S. 6. 
Mit Genehmigung des Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau, welche 
jedoch nur unter Zustimmung des Kommunallandtages oder des Ausschusses 
desselben ertheilt werden darf, ist die Direktion der Landesbank befugt, in den 
von der Landesbank bereits ausgegebenen und künftig auszugebenden Schuld- 
r. 7563.) ver-
	        
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