Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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welche  ihr  aus  dem  Konto-Korrentverkehr  zusteht,  wie  die  Forderungen  wegen  der
von  Zehnt-Ablösungskapitalien  abgeschriebenen"  und  wegen  des  Darlehns  zur
Ablösung  der  Gräflich  von  Bassenheimschen  Entschädigungsrente.  Diese  Forderungen
  erlöschen  mit  dem  1.  Januar  1870.,  dagegen  erlöschen  andererseits  mit
demselben  Zeitpunkte  die  Forderungen  der  Domainenkasse  aus  Zehnt=  und  Grundzins-Ablösungskapitalien,
  welche  bei  der  Landesbank  stehen  geblieben  sind,  sowie
der  Anspruch  der  Staatskasse  auf  Ersatz  für  die  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes
vom  29.  Februar  1868.  (Gesetz  Sammlung  S.  169.)  von  ihr  seither  bewirkten
und  bis  auf  Höhe  von  1,407,653  Thalern  noch  ferner  zu  bewirkenden  Einlösung
der  Landesbanknoten.  Auch  wird  der  Landesbank  das  in  dem  Stockbuche  der
Gemeinde  Wiesbaden  unter  Artikel  689.  mit  den  Nummern  10,70S.,  10,199.  f.,
330.  a.,  311.  a.,  312.  a.  auf  den  Namen  des  Landessteuer-Fiekus  eingetragene
Grundstück  mit  den  darauf  stehenden  Gebäuden  an  der  Ecke  der  Rhein=  und
Adolphstraße  (Landesbankgebäude)  als  Eigenthum  überwiesen.
g.  3.

Mit  dem  1.  Januar  1870.  werden  die  Nassauische  Landesbank  und  die
Nassauische  Sparkasse  Schuldnerin  der  Staatskasse  in  Höhe  von  1,300,000  Thalern.
Dieser  Betrag,  welcher  diesen  beiden  Instituten  bis  Ende  des  Jahres  1877.  zinsfrei
  belassen  wird,  ist  vom  1.  Januar  1878.  ab  in  zwanzig  gleichen  Jahresraten
unter  Verzinsung  des  jedesmaligen  Rückstandes  mit  vier  Prozent  jährlich  an  die
Staatskasse  zu  zahlen.

In  welchem  Verhältnisse  zu  diesen  Zahlungen  jedes  der  beiden  Institute
beizutragen  hat,  bleibt  dem  Beschlusse  des  Kommunallandtages  überlassen,  die
Staatskasse  ist  berechtigt,  jedes  derselben  in  Höhe  ihrer  ganzen  Forderung  in
Anspruch  zu  nehmen.

E  4.

Sämmtliche  Rückzahlungen  bisheriger  Schuldner  der  Bank=  und  Sparkasse
müssen  zur  Abbürdung  der  bisherigen  kundbaren  oder  sonst  fälligen  Schuldverbindlichkeiten
  der  Bank.  resp.  der  Sparkasse  verwandt  werden.

Abschnitt  II.

G.  5.

Die  Nassauische  Landesbank  hat  fortan  die  ihr  außer  dem  vorhandenen
Vermögen  erforderlichen  Betriebsmittel,  soweit  die  von  ihren  Schuldnern  zu  leistenden
  Rückzahlungen  hierzu  nicht  verwendbar  sind  (I.  4.)  oder  hierzu  nicht  ausreichen,
  lediglich  durch  Aufnahme  verzinslicher  Darlehne  zu  beschaffen.

S.  6.

Mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Hessen-Nassau,  welche
jedoch  nur  unter  Zustimmung  des  Kommunallandtages  oder  des  Ausschusses
desselben  ertheilt  werden  darf,  ist  die  Direktion  der  Landesbank  befugt,  in  den
von  der  Landesbank  bereits  ausgegebenen  und  künftig  auszugebenden  Schuldr.

  7563.)  ver-