Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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verschreibungen den Zinsfuß und die Bedingungen der Rückzahlungen nach ihrem 
Ermessen und nach Vereinbarung mit den Gläubigern festzusetzen. Ebenso wird 
derselben mit Genehmigung des Oberpräsidenten, welche jedoch ebenfalls nur 
unter Zustimmung des Kommunallandtages oder des Ausschusses desselben er- 
theilt werden darf, die Befugniß beigelegt, den Zinsfuß für die fortan aus der 
Landesbank zu gewährenden, sowie für die aus derselben bereits gewährten künd. 
baren Darlehne soweit zu erhöhen, daß die Zinsen, welche sie ihrerseits zu zahlen, 
sowie die Verwaltungskosten, welche sie zu bestreiten hat, mindestens vollständig 
gedeckt werden, und soll der Landesbank wegen dieser erhöhten Zinsen dasselbe 
Pfandrecht zustehen, welches ihr für die sonstigen Zinsen gebuhrt. Endlich erstreckt 
sich diese Befugniß, vorbehaltlich der unter denselben Voraussetzungen zu erthei- 
lenden Genehmigung des Oberpräsidenten, auch auf die Erhöhung der Amor= 
tisationsbeiträge. 
Jede Aenderung dieser Art ist in dem Amtsblatte des Regierungsbezirks 
Wiesbaden bekannt zu machen; sie wird für die bereits vorhandenen Darlehne 
mit dem zweiten, auf die Bekanntmachung folgenden Zinstermine wirksam, falls 
dieselben nicht vor diesem Zeitpunkte zur Rückzahlung an demselben von den 
Schuldnern gekündigt, und spätestens zu diesem Zeitpunkte auch zurückgezahlt 
worden sind. 
Die Stipulationen der Schuldurkunde oder sonstige Verabredungen schließen 
diese Kündigungsbefugniß der Schuldner nicht aus. 
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AusdenZinsen,welchedieBankbezieht,sinddiesinsen,welchesieihket- 
seits zu entrichten hat, und sämmtliche Verwaltungskosten zu bestreiten. 
Aus den Ueberschüssen, sowie aus den etwaigen außerordentlichen Einnahmen 
ist ein Reservefonds zu bilden, welcher mindestens bis zur Höhe von drei Prozent 
der Verbindlichkeiten der Bank zu bringen ist, und welcher dazu dient, etwa rück. 
ständige Amortisationsbeiträge, Zinsen und Kosten vorzuschießen, und etwaige 
Ausfälle zu decken. Derser Pends, welchem, bis er die angegebene Höhe erreicht 
hat, seine eigenen Zinsen zuwachsen, darf nur in verzinslichen Preußischen Staats- 
oder vom Preußischen Staate garantirten Papieren, in verzinslichen Papieren 
des Norddeutschen Bundes, in Schuldverschreibungen der Landesbank oder in ver- 
zinslichen Schuldverschreibungen der Kommunalstände belegt werden. 
Sofern der Reservefonds die erforderliche 7 erreicht hat, haben die 
Kommunalstände zu bestimmen, wie die jährlichen Ueberschüsse verwendet werden 
sollen. ’ . 
§.8. 
In derselben Weise ist die Direktion ermächtigt, diejenigen Gelder zu be- 
legen, welche zwar nicht dem Reservefonds angehören, deren Verwendung aber 
nicht nahe bevorsteht. 
Auch ist sie befugt, die F. 7. bezeichneten Papiere mit diesen Geldern gegen 
Hinterlegung von Wechseln, jedoch höchstens auf drei Monate, und mit einem Ab- 
schlage von mindestens zehn Prozent des Kurswerthes, jedoch nie über den No- 
minalwerth zu beleihen. Die hierdurch gewonnenen Zinsen fließen dem Reserve- 
fonds zu. .9
	        
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