Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1291 — 
S. 9. 
Die Landesbank ist vorbehaltlich der Vorschrift des §. 8. fortan nur be- 
fugt, die folgenden Darlehne zu gewähren: 
1) zur Abtragung der Ablösungskapitalien, welche für die Ablösung der 
aus dem Erbleih-., Landsiedelleih., Erbzins- und Erbpachtsverhälmiff her- 
rührenden Leistungen und der nach der Gemeinheitstheilungs= Ordnung 
vom 5. April 1869. geseßercnn, S. 526.) ablösbaren Dienstbar- 
keiten rechtsverbindlich festgestellt sind. 
Darlehne dieser Art müssen, soweit die Mittel der Bank reichen, 
und im Falle der Konkurrenz mit denen zu 2. und 3. vorzugsweise ge- 
währt werden. Im Uebrigen findet auf dieselben die Vorschrift des F. 7. 
des Nassauischen Gesetzes vom 16. Februar 1849., die Errichtung einer 
Landesbank betreffend, Anwendung; 
2) hypothekarisch sicher gestellte Darlehne; 
3) Darlehne an Gemeinden und staatlich genehmigte Meliorationsverbände. 
5S. 10. 
Hypothekarische Darlehne können nur bewilligt werden auf städtische und 
ländliche Grundstücke, mit Ausschluß von Bergwerkseigenthum, welche im Regie- 
rungsbezirke Wiesbaden belegen sind) sie müssen zur ersten Stelle eingetragen 
werden und dürfen die Hälfte des Schätzungswerthes nicht übersteigen. 
K. 11. 
Darlehne an Gemeinden und Meliorationsverbände sind nur zulässig, wenn 
die Gemeinden und Verbände dem Regierungsbezirke Wiesbaden angehörig sind. 
Sie (die Gemeinden rc.) bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichts- 
behörde. 
S. 12. 
Die Bank ist nur befugt, Darlehne (§9. 9. und 10.) gegen Verzinsung 
zu gewähren. Diese Zinsen müssen mindestens um : Prozent denjenigen inssuß 
übersteigen, welchen die Kasse ihren Gläubigern zu zahlen verpflichtet ist. b 
das Kapital durch Amortisation oder in Raten, zu einem bestimmten Termine 
vever —* vorgängiger Kündigung zurückzuzahlen ist, bleibt der Vereinbarung 
überlassen. 
Darlehne unter 50 Thaler werden nicht gewährt, überschießende Beträge 
müssen mit 10 abgerundet werden. 
S. 13. · 
Auch außer dem Falle des F. 6. ist jeder Schuldner eines gegen Amor- 
tisation oder Ratenzahlung gegebenen Darlehns berechtigt, dasselbe ganz oder 
theilweise zurückzufahlen. Die Bank ist aber nur verpflichtet, diese Rückzahlung 
anzitnehmen, wenn dieselbe mindestens sechs Monate vorher angekündigt ist, an 
eimem hiernach zu bemessenden Zinszahlungstermine geleistet wird, und wenn sie, 
falls sie nicht den ganzen Betrag des noch schuldigen Darlehns umfaßt, min 
(Nr. 7563. e-
	        
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