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8) Königliche Verordnung,
betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte in gerichtlichen Angelegenheiten.
Karl
oon Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes verordnen und verfügen Wir wie
folgt:
I. Gebühren der Rechts-Anwälte in bürgerlichen Rechtsfachen.
S. 1.
Der Betrag der Gebühren der Rechtsanwälte als Vertreter und Rechtsbeistände der
Parteien in bürgerlichen Rechtssachen richtet sich unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen
nach dem Werth des Gegenstandes ihrer Thätigkeit Au nach der Art und Zahl
ihrer Leistungen.
8. 2.
Die erste Werthsklasse umfaßt Sachen bis auf
die zweite Werthsklasse Sachen von mehr als
die dritte »
die vierte »
die fünfte »
die sechste „
die siebente »
die achte »
die neunte »
die zehnte »
Für die Feststellung des Streitwerthes zum Zweck der Gebührenberechnung
sind in der ersten Instanz die Vorschriften des Artikels 21, in den höheren Instanzen
die in den Artikeln 655 und folgende der Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 über
8. 3.
30 fl.
50 fl.
100 fl.
150 fl.
200 fl.
300 fl.
500 fl.
1000 fl.
1500 fl.
bis
30 fl.
50 fl.
100 fl.
150 fl.
200 fl.
300 fl.
500 fl.
1000 fl.
1500 fl.