Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

79

8)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  gerichtlichen  Angelegenheiten.

Karl

oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes  verordnen  und  verfügen  Wir  wie

folgt:

I.  Gebühren  der  Rechts-Anwälte  in  bürgerlichen  Rechtsfachen.

S.  1.

Der  Betrag  der  Gebühren  der  Rechtsanwälte  als  Vertreter  und  Rechtsbeistände  der
Parteien  in  bürgerlichen  Rechtssachen  richtet  sich  unter  den  nachfolgenden  näheren  Bestimmungen
  nach  dem  Werth  des  Gegenstandes  ihrer  Thätigkeit  Au  nach  der  Art  und  Zahl

ihrer  Leistungen.

8.  2.

Die  erste  Werthsklasse  umfaßt  Sachen  bis  auf

die  zweite  Werthsklasse  Sachen  von  mehr  als

die  dritte  »
die  vierte  »
die  fünfte  »
die  sechste  „
die  siebente  »
die  achte  »
die  neunte  »

die  zehnte  »

Für  die  Feststellung  des  Streitwerthes  zum  Zweck  der  Gebührenberechnung
sind  in  der  ersten  Instanz  die  Vorschriften  des  Artikels  21,  in  den  höheren  Instanzen
die  in  den  Artikeln  655  und  folgende  der  Civilprozeßordnung  vom  3.  April  1868  über

8.  3.

30  fl.
50  fl.
100  fl.
150  fl.
200  fl.
300  fl.
500  fl.
1000  fl.
1500  fl.

bis

30  fl.
50  fl.
100  fl.
150  fl.
200  fl.
300  fl.
500  fl.
1000  fl.
1500  fl.