Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

8  90  Das  Verhällnis  der  Glaubensgesellschaften  im  Staate.  399
sammlung  ist  entweder  die  allgemeine  oder  die  engere.  Erstere  bilden  alle  selbständigen½)
Männer  der  Pfarrgemeinde  von  wenigstens  25  Jahren,  die  nicht  vom  Stimmrechte  ausgeschloisen
und  nicht  durch  Religionsverachtung  oder  unehrbaren  Lebenswandel  öffentlich  Acrgernis  geben.
Die  engere  Gemeindeversammlung  wird  aus  denjenigen  Mitgliedern  der  allgemeinen  gebildet,
die  zu  Kirchenumlagen  beizutragen  verpflichtet  sind:).  Die  allgemeine  Gemeindeversammlung
hat  die  Kirchenältesten  zu  wählen  und  bei  Besepung  von  Pfarrstellen  milzuwirken.  Dic  engere
Gemeindeversammlung  wählt  den  Kirchenausschuß  ).  Die  Gemeindeversammlungen  werden
unter  Angabe  ihres  Zweckes  vom  Kirchenrat  berufen.  Ein  Mitglied  des  Kirchenrates  cröffuct  und
leitet  die  Verhandlungen,  ausgenommen  bei  den  Predigerwahlen.  Der  Kirche  urat!  besteht
aus  dem  oder  den  das  Pfarramt  verwaltenden  Geistlichen  und  je  nach  der  Zahl  der  Kirchengenossen
aus  4—12  von  der  allgemeinen  Gemeindeversammlung  gewählten  Kirchenältesten,  die  dem  Geistlichen
  als  Vorsitzenden  in  der  christlichen  Beratung  und  Pflege  der  Gemeinde  beizustehen  haben.
Im  Zweifel  steht  dem  Kirchenrat  dic  gesamte  Leitung  und  Vertretung  der  Pfarrgemeinde  zu?).
Der  von  der  engeren  Gemeindeversammlung  gewählte  Kirchenausschuß  besteht  aus  wenigstens
ebensovicl  Milglicdern,  wie  Aclteste  gewählt  sind,  und  hat  über  die  pekuniären  Angelegenheiten
der  Gemeindce  zu  beraten  und  zu  beschließen  ?).  Die  einzelnen  Pfarrgemeinden  sind  wiederum
in  sieben  Kreisgemeinden  zusammengefaßt.  Deren  Organ  ist  die  Kreisfynodc.  Diese  besteht  aus
allen  ordinierten  Geistlichen  mit  einem  Amte  innerhalb  der  Kreisgemeinde,  zu  denen  sich  zwei
Kirchenälteste  jeder  Pfarrgemeinde  gesellen,  dic  der  Kirchenrat  dort  für  jede  ordentliche  Kreissynode
  aus  seiner  Milte  wählt.  Die  Sitzungen  der  Kreissynode  sind  öffentlich")  und  sinden  alljährlich
  statt.  In  der  Zwischenzeit  sungiert  ein  aus  3  Personen  bestehender  Kreissynodalvorstand.
Die  Gesamtheit  der  Kreisgemeinden  bildet  die  Landesgemeinde,  die  durch  die  Landessfynodc
vertreten  wird.  Die  Landessynode  besteht  aus  30  geistlichen  und  weltlichen  Mitgliedern,  die  in  der
gesetzlich  vorgeschriebenen  Anzahl  von  den  Kreisfynoden  gewählt  werden,  dazu  gesellen  sich  fünf
vom  Großherzog  auf  Vorschlag  des  Oberkirchenrats  zu  erneunende  Mitglieder.  Die  Einbernsung
der  Landessynode  geschicht  ordentlicherweise  alle  drei  Jahre  durch  den  Großherzog,  die  Sitzungen
sind  öffentliche.  Dic  Synode  berät  und  beschließt  über  die  Angelegenheiten  der  Landeskirche,
namentlich  können  Kirchengesepe  vom  Großherzog  nur  in  Uebereinstimmung  mit  der  Landessynodc
  erlassen  werden  ?).  Ihre  Verkündigung  geschieht  vom  Großherzog  mit  ausdrücklicher  Bezugnahme
  auf  die  erfolgte  Zustimmung  der  Landessynode  im  Kirchengesetblatt.  Der  Großherzog
lann  die  Synode  auch  vertagen  und  schließen  und  teilt  die  Entschlichungen  des  Kircheuregiments
über  die  bisher  unerledigten  Anträge  der  Synode  durch  cinen  Synodalabschied  im  Kirchengesepblatl
  mit.  Die  Mitglieder  der  Landessynode  erhalten  die  Reisckosten  erstattet  und  Tagegelder.  —
Für  die  Besetzung  der  Pfarrstellend)  wählt  der  Oberkirchenrat  entsprechend  den  Bedürfnissen
der  Gemeinden  und  den  Interessen  der  Landeskirche  aus  der  Zahl  der  Vewerber  3  Personen  aus,
die  mit  Genehmigung  des  Großherzogs  der  betreffenden  Gemeinde  vorgeschlagen  werden.  Auf
Grund  von  Gastpredigten  und  Katechisalionen  vollzieht  dic  allgemeine  Gemeindeversammlung
ihre  Wahl,  wozu  eine  Majorität  von  ¾/  der  anwesenden  Wähler  erforderlich  ist  ).  Die  Pfarrer  be- 



1)  Selbständig  sind  jeßbt  auch  diejenigen,  die  ohne  cigenen  Herd  bei  andern  in  Kost  und
Lohn  stehen  gemäß  KG.  vom  2.  Nov.  1909  im  KGBl.  Vd.  7  S.  127.

2)  Ueber  ihre  Zusammensehung  vgl.  Art.  16  F  2  in  der  Fassung  des  KG.  vom  20.  Jan.
1871  im  KGll.  Bd.  3  S.  87  ff.

3)  Die  Wahlordnung  für  den  Kirchenrat  und  den  Kirchenausschuß  siehe  als  Anlage  I  des
Kirch.  Verf.  Ges.  im  KE##l.  Bd.  II  S.  37  ff.

4)  Seine  Leilung  des  Kirchenrechnungswesens  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Anlage  II  zum
Kirch.  Verf.  Ges.  a.  a.  O.  S.  43  ff.

5)  Vgl.  Art.  42  des  Kirch.  Verf.  Ges.  Mangels  einer  Einigung  zwischen  dem  Kirchenausschuß
und  Kirchenrat  über  den  Voranschlag  entscheidet  der  Oberkirchenrat.  Lepßterer  ist  als  Aussichtsbehörde
  der  lirchlichen  Gemeindeverwaltung  auch  berechligt  und  verpflichtet,  zur  planmäßigen
Verzinsung  und  Tilgung  ausfgenommener  Anleihen  aufzusordern  und  cvenluell  die  erforderlichen
Mittel  in  den  Voranschlag  für  die  betreffende  Gemeinde  eintragen  und  deren  Erhebung  vollziehen
zu  lassen;  siehe  das  Kirch.  Ges.  vom  5.  Dez.  1894  im  KGl.  Vd.  5  S.  247.  Neue  Anleihen  sowie
zeScrisf.  auf  die  Substanz  des  Kirchenvermögens  bedürfen  auch  der  Genehmigung  des  Oberkircurats.



6)  Val.  Art.  46  in  der  Fassung  vom  2.  Januar  1865  im  KG#1.  Vb.  II  S.  303  ff.

7)  Betrefsend  die  Kompetenzen  der  Synode  beachte  Art.  78  und  Arl.  75  in  der  Fassung
vom  12.  Jannar  1874.  Danach  haben  bei  der  Bewilligung  der  allgemeinen  Ausgaben  und  der
Deckungsmittel  die  als  Geistliche  gewählten  Mitglieder  nur  eine  beratende  Stimmc.

8)  Vgl.  Art.  91—93  in  der  Fassung  des  K  G.  vom  18.  Nov.  1850  im  KGVBl.  Vd.  II  S.  251  ff.

9)  Ueber  die  Wahl  siehe  dic  in  Note  11  der  vorigen  Seite  genannte  Wahlordnung.