8 90 Das Verhällnis der Glaubensgesellschaften im Staate. 399
sammlung ist entweder die allgemeine oder die engere. Erstere bilden alle selbständigen½)
Männer der Pfarrgemeinde von wenigstens 25 Jahren, die nicht vom Stimmrechte ausgeschloisen
und nicht durch Religionsverachtung oder unehrbaren Lebenswandel öffentlich Acrgernis geben.
Die engere Gemeindeversammlung wird aus denjenigen Mitgliedern der allgemeinen gebildet,
die zu Kirchenumlagen beizutragen verpflichtet sind:). Die allgemeine Gemeindeversammlung
hat die Kirchenältesten zu wählen und bei Besepung von Pfarrstellen milzuwirken. Dic engere
Gemeindeversammlung wählt den Kirchenausschuß ). Die Gemeindeversammlungen werden
unter Angabe ihres Zweckes vom Kirchenrat berufen. Ein Mitglied des Kirchenrates cröffuct und
leitet die Verhandlungen, ausgenommen bei den Predigerwahlen. Der Kirche urat! besteht
aus dem oder den das Pfarramt verwaltenden Geistlichen und je nach der Zahl der Kirchengenossen
aus 4—12 von der allgemeinen Gemeindeversammlung gewählten Kirchenältesten, die dem Geistlichen
als Vorsitzenden in der christlichen Beratung und Pflege der Gemeinde beizustehen haben.
Im Zweifel steht dem Kirchenrat dic gesamte Leitung und Vertretung der Pfarrgemeinde zu?).
Der von der engeren Gemeindeversammlung gewählte Kirchenausschuß besteht aus wenigstens
ebensovicl Milglicdern, wie Aclteste gewählt sind, und hat über die pekuniären Angelegenheiten
der Gemeindce zu beraten und zu beschließen ?). Die einzelnen Pfarrgemeinden sind wiederum
in sieben Kreisgemeinden zusammengefaßt. Deren Organ ist die Kreisfynodc. Diese besteht aus
allen ordinierten Geistlichen mit einem Amte innerhalb der Kreisgemeinde, zu denen sich zwei
Kirchenälteste jeder Pfarrgemeinde gesellen, dic der Kirchenrat dort für jede ordentliche Kreissynode
aus seiner Milte wählt. Die Sitzungen der Kreissynode sind öffentlich") und sinden alljährlich
statt. In der Zwischenzeit sungiert ein aus 3 Personen bestehender Kreissynodalvorstand.
Die Gesamtheit der Kreisgemeinden bildet die Landesgemeinde, die durch die Landessfynodc
vertreten wird. Die Landessynode besteht aus 30 geistlichen und weltlichen Mitgliedern, die in der
gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl von den Kreisfynoden gewählt werden, dazu gesellen sich fünf
vom Großherzog auf Vorschlag des Oberkirchenrats zu erneunende Mitglieder. Die Einbernsung
der Landessynode geschicht ordentlicherweise alle drei Jahre durch den Großherzog, die Sitzungen
sind öffentliche. Dic Synode berät und beschließt über die Angelegenheiten der Landeskirche,
namentlich können Kirchengesepe vom Großherzog nur in Uebereinstimmung mit der Landessynodc
erlassen werden ?). Ihre Verkündigung geschieht vom Großherzog mit ausdrücklicher Bezugnahme
auf die erfolgte Zustimmung der Landessynode im Kirchengesetblatt. Der Großherzog
lann die Synode auch vertagen und schließen und teilt die Entschlichungen des Kircheuregiments
über die bisher unerledigten Anträge der Synode durch cinen Synodalabschied im Kirchengesepblatl
mit. Die Mitglieder der Landessynode erhalten die Reisckosten erstattet und Tagegelder. —
Für die Besetzung der Pfarrstellend) wählt der Oberkirchenrat entsprechend den Bedürfnissen
der Gemeinden und den Interessen der Landeskirche aus der Zahl der Vewerber 3 Personen aus,
die mit Genehmigung des Großherzogs der betreffenden Gemeinde vorgeschlagen werden. Auf
Grund von Gastpredigten und Katechisalionen vollzieht dic allgemeine Gemeindeversammlung
ihre Wahl, wozu eine Majorität von ¾/ der anwesenden Wähler erforderlich ist ). Die Pfarrer be-
1) Selbständig sind jeßbt auch diejenigen, die ohne cigenen Herd bei andern in Kost und
Lohn stehen gemäß KG. vom 2. Nov. 1909 im KGBl. Vd. 7 S. 127.
2) Ueber ihre Zusammensehung vgl. Art. 16 F 2 in der Fassung des KG. vom 20. Jan.
1871 im KGll. Bd. 3 S. 87 ff.
3) Die Wahlordnung für den Kirchenrat und den Kirchenausschuß siehe als Anlage I des
Kirch. Verf. Ges. im KE##l. Bd. II S. 37 ff.
4) Seine Leilung des Kirchenrechnungswesens erfolgt nach Maßgabe der Anlage II zum
Kirch. Verf. Ges. a. a. O. S. 43 ff.
5) Vgl. Art. 42 des Kirch. Verf. Ges. Mangels einer Einigung zwischen dem Kirchenausschuß
und Kirchenrat über den Voranschlag entscheidet der Oberkirchenrat. Lepßterer ist als Aussichtsbehörde
der lirchlichen Gemeindeverwaltung auch berechligt und verpflichtet, zur planmäßigen
Verzinsung und Tilgung ausfgenommener Anleihen aufzusordern und cvenluell die erforderlichen
Mittel in den Voranschlag für die betreffende Gemeinde eintragen und deren Erhebung vollziehen
zu lassen; siehe das Kirch. Ges. vom 5. Dez. 1894 im KGl. Vd. 5 S. 247. Neue Anleihen sowie
zeScrisf. auf die Substanz des Kirchenvermögens bedürfen auch der Genehmigung des Oberkircurats.
6) Val. Art. 46 in der Fassung vom 2. Januar 1865 im KG#1. Vb. II S. 303 ff.
7) Betrefsend die Kompetenzen der Synode beachte Art. 78 und Arl. 75 in der Fassung
vom 12. Jannar 1874. Danach haben bei der Bewilligung der allgemeinen Ausgaben und der
Deckungsmittel die als Geistliche gewählten Mitglieder nur eine beratende Stimmc.
8) Vgl. Art. 91—93 in der Fassung des K G. vom 18. Nov. 1850 im KGVBl. Vd. II S. 251 ff.
9) Ueber die Wahl siehe dic in Note 11 der vorigen Seite genannte Wahlordnung.