Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875.  141

Iustizverwaltungobehörden,  ausgeübt!,  vorbehältlich  der  dem  Ministerium  (Justizababtheilung)
  nach  §.  2  zustehenden  Oberaussicht.

8.  5.

Unter  der  in  dem  Neichsgese  (§.  4  Abs.  2  und  4  desselben)  gebrauchten  Bezeichuung:
  „Gemeindevorstand“  ist  der  Bürgermeister  bez.  Schultheiß,  und  unter  der
Bezeichnung:  „Gemeindebehörde=  ist  der  Stadtrath  bez.  Gemeinderath,  und  in  Gemeinden,
  in  denen  kein  Gemeinderath  besteht,  die  Gemeindeversammlung  zu  verstehen.

8.  6.
Alo  „Gericht  erster  Instanz“  (S.  11  Abs.  3,  8.  14  Abs.  2,  8.  66  Abs.  2  des
Neichsgesetzes)  ist  der  Einzelrichter  (das  Justizamt)  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der
Standesbeamte  seinen  Amtssitz  hat.
Der  Instanzenzug  regelt  sich  nach  Maßgabe  des  §.  13  des  Gesetzes  über  die
Zuständigkeit  der  Gerichte  und  über  den  Instanzenzug  in  bürgerlichen  Rechtsslreitigkeiten
  vom  1.  Mai  1850  (Ges.-Samml.  S.  352).

8.  7.

Die  Dispensation  von  dem  Verbote  der  Ehe  zwischen  einem  wegen  Ehebruchs
Geschiedenen  und  seinem  Mitschuldigen  (8.  33  Nr.  5  des  Neichs-Gesetzes)  zu  ertheilen,
  behalten  Wir  Uns  selbst  vor.

Diopensation

1)  vom  gesetzlichen  Alter  der  Ehemündigkeit  (§.  28  des  Reichsgesetzes),

2)  von  der  gesetzlichen  Vorschrift,  nach  welcher  Frauen  erst  nach  Ablauf  des

zehnten  Monats  seit  Beendigung  der  gfeiherr  Ehe  eine  weitere  Ehe  schließen
dürfen  (§F.  35  des  Reichsgesetzes),  u

3)  vom  Aufgebot  (§.  50  des  gne,  un-  ertheilt  Unser  Ministerium  (Justizabtheilung).



Die  Gesuche  um  Diepensalion  sind  in  dem  Falle  des  §.  33  Nr.  5  des  Reichs.
gesetzes  bei  dem  Kreisgerichte,  bei  welchem  der  Chescheidungsprozeß  in  erster  Instanz.
anhängig  war,  bezüglich,  wenn  die  Chescheidung  von  einem  nicht  dem  Fürstenthume
angehörigen  Gericht  ausgesprochen  worden  ist,  bei  Unserem  Ministerium  (Juslizababtheilung),
  in  den  übrigen  Fällen  aber  bei  dem  beuessenden  Justizamte  zu  überreichen.