Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

-  .Neuere  oberſtrihterliche  Erkenntniſſe.  123

einen  Zuſtand  behaupten  müſſe,  worin  der  Genuß
gewiſſer  Vortheile  nicht  blo8  ein  blo8  zufälliger  und
willführlicher  .  geweſen,  ſondern  al8  Ausübung  eines
-Rechts  erſchienen  ſei.  .

Darin  nun,  daß  ein  öffentlicher,  nach  ſeiner
Beſtimmung  von  jeher  Jedermknn  frei  zugänglich
geweſener  Weg  von  Bewohnern  eines  Ortes  (nämlich
  eines  anderen  Ort8  als  desjenigen,  dem  der
-Weg  eigenthümlich  zugehört),  wenn  auch  von  jeher,  -
als  Weg  benüßt  worden  ſei,  könne  die  Ausübung
eines  Rechts  mit  der  Wirkung  eines  ſi<  dadurch
vollziehenden  Rechtscrwerbs  nicht  erbli>t  -werden.
Denn.  die  dem  Rechtserwerb  im  Wege  „der  unvordenflichen
  Verjährung  zu  Grunde  liegende  Vermuthung
  eines  rechtmäßigen  Erwerbs  könne  da  nicht
Plaß  greifen,  wo  dargelegt  ſei,  daß  der  behauptete“
Zuſtand  in  einem  anderen  als  einem  privatrechtlichen
Verhältniſſe  des  darauf  ſich  Berufenden  ſeine  Erflärug
  finde,  .  Im.  einzelnen  Falle  komme  es  darauf
an  ,  ob  ein  derartiger  Rechtözuſtand  gedacht  werden
fönne.  Pfeiffer,  prakt.  Ausf.  -Bd.  VU  S.  188
und  Bd.  I[  &F.  3.  :  |
".  .  Wohle  ferner  wegen  an  dem  Wege  vorgenom--mener
  Veränderung  ein  Einſpruch.  nicht  'au8  eigenem
beſonderen  Mehtstitel,  ſondern  mit  dem  interdictum
ne“  quid  iv.  itinere  publico  fiat,  der  Anſptuch,
im  Gebrauch  eines  öffentlichen  Weges  nicht  geſtört
zu  werden,  gemäß  der  Bejtimmung  in  fr.  1  D.  43.  7,
r.  2  5.45  D.  43.  8  cuilibet  in  publicum  petere
permittendum  est  id,  quod.  ad  usupn  omnium
pertineal,  geltend  gemacht  werden,  ſo  ſei  zu  bemerfen,
  daß  ſc<on  nach  heutigem  gem,  R.  eine  ausnahmsloſe
  Geltung  dieſes  im  RR,  begründeten
Inſtituts  nicht  behauptet  werden  könne,  da  dabſelbe
überwiegend  dem  öffentlichen  Recht  angehöre,  weshalb
  die  Anſicht  der  gemeinrehtlichen  Autoren  ---Puchta,
  Pand.  Fs.  35  a;  Seuffert,  -Pand.