- .Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. 123
einen Zuſtand behaupten müſſe, worin der Genuß
gewiſſer Vortheile nicht blo8 ein blo8 zufälliger und
willführlicher . geweſen, ſondern al8 Ausübung eines
-Rechts erſchienen ſei. .
Darin nun, daß ein öffentlicher, nach ſeiner
Beſtimmung von jeher Jedermknn frei zugänglich
geweſener Weg von Bewohnern eines Ortes (nämlich
eines anderen Ort8 als desjenigen, dem der
-Weg eigenthümlich zugehört), wenn auch von jeher, -
als Weg benüßt worden ſei, könne die Ausübung
eines Rechts mit der Wirkung eines ſi< dadurch
vollziehenden Rechtscrwerbs nicht erbli>t -werden.
Denn. die dem Rechtserwerb im Wege „der unvordenflichen
Verjährung zu Grunde liegende Vermuthung
eines rechtmäßigen Erwerbs könne da nicht
Plaß greifen, wo dargelegt ſei, daß der behauptete“
Zuſtand in einem anderen als einem privatrechtlichen
Verhältniſſe des darauf ſich Berufenden ſeine Erflärug
finde, . Im. einzelnen Falle komme es darauf
an , ob ein derartiger Rechtözuſtand gedacht werden
fönne. Pfeiffer, prakt. Ausf. -Bd. VU S. 188
und Bd. I[ &F. 3. : |
". . Wohle ferner wegen an dem Wege vorgenom--mener
Veränderung ein Einſpruch. nicht 'au8 eigenem
beſonderen Mehtstitel, ſondern mit dem interdictum
ne“ quid iv. itinere publico fiat, der Anſptuch,
im Gebrauch eines öffentlichen Weges nicht geſtört
zu werden, gemäß der Bejtimmung in fr. 1 D. 43. 7,
r. 2 5.45 D. 43. 8 cuilibet in publicum petere
permittendum est id, quod. ad usupn omnium
pertineal, geltend gemacht werden, ſo ſei zu bemerfen,
daß ſc<on nach heutigem gem, R. eine ausnahmsloſe
Geltung dieſes im RR, begründeten
Inſtituts nicht behauptet werden könne, da dabſelbe
überwiegend dem öffentlichen Recht angehöre, weshalb
die Anſicht der gemeinrehtlichen Autoren ---Puchta,
Pand. Fs. 35 a; Seuffert, -Pand.