3. Bairiache Verfassung 1818. 97
ordneten vorgenommen und gonst nur in dem Falle, wenn die
Kammer von dem Könige aufgelöset wird.
Die austretenden Mitglieder Sind wieder wählbar.
S 14. Der Austritt eines bereits ernannten Mitgliedes erfolgt
während der Dauer der Versammlung:
1) wenn dasselbe die Realität, das Gericht, Gewerbe oder die
geistliche Pfründe, welche Seine Wahl für den betreffenden
Regierungsbezirk oder die Klasse beSonders begründeten, aus
was immer für VeranlasSungen zu begitzen aufhört, ohne einen
gleichen Ersatz in demsgelben Bezirke, Orte oder in derselben
Klagse zu erwerben;
2) wenn das Mitglied unter der Zeit eine der oben (8 12) zur
pasSIven Wahlfähigkeit wesentlich erforderlichen Eigenschaften
verliert.
In diesen Fällen hat die Kammer der Abgeordneten auf die
geschehene Anzeige und nach Vernehmung des Beteiligten zu ent-Scheiden.
8 15. Zur gültigen Konstituierung der Kammer der Abgeordneten
wird die Anwegenheit von wenigstens zwei Dritteilen
der gewählten Mitglieder erfordert.
8 16. Die Kammer der Reichsräte wird gleichzeitig mit
jener der Abgeordneten zusammendberufen, eröffnet und geschlossen.
S 17. Kein Mitglied der ersten oder zweiten Kammer darf
Sich in der Sitzung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
S 18. Die Anträge über die Staatsauflagen geschehen zuerst
in der Kammer der Abgeordneten und werden dann durch diese
an die Kammer der Reichsräte gebracht.
Alle übrige Gegenstände können nach der Bestimmung des
Königs der einen oder der andern Kammer zuerst vorgelegt werden.
8 19. Kein Gegenstand des den Ständen des Reichs angewiesenen
gemeinschaftlichen Wirkungskreises kann von einer
Kammer allein in Beratung gezogen werden und die Wirkung
einer gültigen Einwilligung der Stände erlangen.
Titel VILL Von dem Wirkungskreise der Ständevergammlung.
8 1. Die beiden Kammern können nur über jene Gegen-Stände
in Beratung treten, die in ihren Wirkungskreis gehören,
welcher in den 88 2 bis 19 näher bezeichnet ist.
S 2. Ohne den Beirat und die Zustimmung der Stände des
Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freiheit
der Pergonen oder das Eigentum der Staatgangehörigen betrifft,
erlassen noch ein Schon bestehendes abgeändert, authentisch
erläutert oder aufgehoben werden.
8 3. Der König erholt die Zustimmung der Stände zur
Erhebung aller direkten Steuern, Sowie zur Erhebung neuer indirekten
Auflagen .oder zu der Erhöhung oder Veränderung der
bestehenden.