Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

3.  Bairiache  Verfassung  1818.  97

ordneten  vorgenommen  und  gonst  nur  in  dem  Falle,  wenn  die
Kammer  von  dem  Könige  aufgelöset  wird.

Die  austretenden  Mitglieder  Sind  wieder  wählbar.

S  14.  Der  Austritt  eines  bereits  ernannten  Mitgliedes  erfolgt
während  der  Dauer  der  Versammlung:

1)  wenn  dasselbe  die  Realität,  das  Gericht,  Gewerbe  oder  die
geistliche  Pfründe,  welche  Seine  Wahl  für  den  betreffenden
Regierungsbezirk  oder  die  Klasse  beSonders  begründeten,  aus
was  immer  für  VeranlasSungen  zu  begitzen  aufhört,  ohne  einen
gleichen  Ersatz  in  demsgelben  Bezirke,  Orte  oder  in  derselben
Klagse  zu  erwerben;

2)  wenn  das  Mitglied  unter  der  Zeit  eine  der  oben  (8  12)  zur
pasSIven  Wahlfähigkeit  wesentlich  erforderlichen  Eigenschaften
verliert.

In  diesen  Fällen  hat  die  Kammer  der  Abgeordneten  auf  die
geschehene  Anzeige  und  nach  Vernehmung  des  Beteiligten  zu  ent-Scheiden.


8  15.  Zur  gültigen  Konstituierung  der  Kammer  der  Abgeordneten
  wird  die  Anwegenheit  von  wenigstens  zwei  Dritteilen
der  gewählten  Mitglieder  erfordert.

8  16.  Die  Kammer  der  Reichsräte  wird  gleichzeitig  mit
jener  der  Abgeordneten  zusammendberufen,  eröffnet  und  geschlossen.

S  17.  Kein  Mitglied  der  ersten  oder  zweiten  Kammer  darf
Sich  in  der  Sitzung  durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten  lassen.

S  18.  Die  Anträge  über  die  Staatsauflagen  geschehen  zuerst
in  der  Kammer  der  Abgeordneten  und  werden  dann  durch  diese
an  die  Kammer  der  Reichsräte  gebracht.

Alle  übrige  Gegenstände  können  nach  der  Bestimmung  des
Königs  der  einen  oder  der  andern  Kammer  zuerst  vorgelegt  werden.

8  19.  Kein  Gegenstand  des  den  Ständen  des  Reichs  angewiesenen
  gemeinschaftlichen  Wirkungskreises  kann  von  einer
Kammer  allein  in  Beratung  gezogen  werden  und  die  Wirkung
einer  gültigen  Einwilligung  der  Stände  erlangen.

Titel  VILL  Von  dem  Wirkungskreise  der  Ständevergammlung.


8  1.  Die  beiden  Kammern  können  nur  über  jene  Gegen-Stände
  in  Beratung  treten,  die  in  ihren  Wirkungskreis  gehören,
welcher  in  den  88  2  bis  19  näher  bezeichnet  ist.

S  2.  Ohne  den  Beirat  und  die  Zustimmung  der  Stände  des
Königreichs  kann  kein  allgemeines  neues  Gesetz,  welches  die  Freiheit
  der  Pergonen  oder  das  Eigentum  der  Staatgangehörigen  betrifft,
  erlassen  noch  ein  Schon  bestehendes  abgeändert,  authentisch
erläutert  oder  aufgehoben  werden.

8  3.  Der  König  erholt  die  Zustimmung  der  Stände  zur
Erhebung  aller  direkten  Steuern,  Sowie  zur  Erhebung  neuer  indirekten
  Auflagen  .oder  zu  der  Erhöhung  oder  Veränderung  der
bestehenden.