— 58 —
8. 1.
Die Fürstlichen Schlösser und sämmtliche übrige zum Fürstlichen Domanialvermögen
gehörige Gebäude und Grundstücke bleiben wie bisher auch ferner von
der Wirksamkeit der städtischen Polizei ausgenommen.
S. 2.
Die Bewohner der zur Residenz gehörigen Gebäude (die neue Burgk, der
Marstall, die Gebäude in den Fürstlichen Görten und die zum Wittwensitze bestimmten
Theile des obern Schlossec) welche zum Fürstlichen Hofstaate oder zur
Fürstlichen Dienerschaft gehören und nicht eine abgesonderte eigene Wirthschaft
führen, dürfen zur Mitleidenheit bei den städtischen Gemeindeleistungen nicht gezogen
werden.
erden künftig andere Gebäudr zur Residenz gezogen, so leidet diese Be-#immung
rücksichtlich deren Bewohner ebenfalls Anwendung; dagegen fällt auch die
ged achte Befreiung der Bewohner von Residenzgebauden weg, wenn lehteren durch
eine veränderte Bestimmung diese Eigenschaft entzogen wird.
i
Alle Bewohner der zur Nestdem bestimmten Gebäude, welche in keinem Verhältnisse
stehn, daß nach g. 2 eine Befreiung begründet, ingleichen alle Bewohner
anderer, zum Fürstlichen Domanialvermögen gehöriger Gebäude, insbesondere auch
der nicht zur Residenz gezogenen und nicht zum Lokal der Behörde dienenden Theile
des oberen Schlosse sind verpflichtet, zu den städtischen Gemeindeanlagen beizutragen.
Dagegen kommen diejenigen besondern Beiträge in Wegfall, welche die Betheiliglen
biöher freiwillig zu städtischen Zwecken, insbesondere zur Almosenkasse gezahlt
haben und sie werden in dieser Beziehung den andern hiesigen Einwohnern
gleichgestellt. .
Der Maaßstab für oben gedachte Beitragspflicht ist die §. 73 der Stadtordnung
aufgestellte Scala;z wird der Beitragsfuß für die städeischen Anlagen
überhaupt geändert, so ist dies ohne weiteres auch für die Beiträge der zeither
Erlmirten Maaßgebend
Die Einschätzung der bisherigen Eximirten wird durch Fürstliche Regserung
auf Grund der Deklarationen derselben zur Einkommensteuer bewirkt und die biste
dem Stadtrathe zugestellt. Diesem ist es nachgelassen, bezüglich der Liste eiwaige
Erinnerungen und Anträge zu stellenz übrigens hat er für die Erhebung der Beiträge
durch die Bezirksvorsteher Sorge zu tragen.