Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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8.  1.

Die  Fürstlichen  Schlösser  und  sämmtliche  übrige  zum  Fürstlichen  Domanialvermögen
  gehörige  Gebäude  und  Grundstücke  bleiben  wie  bisher  auch  ferner  von
der  Wirksamkeit  der  städtischen  Polizei  ausgenommen.

S.  2.

Die  Bewohner  der  zur  Residenz  gehörigen  Gebäude  (die  neue  Burgk,  der
Marstall,  die  Gebäude  in  den  Fürstlichen  Görten  und  die  zum  Wittwensitze  bestimmten
  Theile  des  obern  Schlossec)  welche  zum  Fürstlichen  Hofstaate  oder  zur
Fürstlichen  Dienerschaft  gehören  und  nicht  eine  abgesonderte  eigene  Wirthschaft
führen,  dürfen  zur  Mitleidenheit  bei  den  städtischen  Gemeindeleistungen  nicht  gezogen
werden.

erden  künftig  andere  Gebäudr  zur  Residenz  gezogen,  so  leidet  diese  Be-#immung
  rücksichtlich  deren  Bewohner  ebenfalls  Anwendung;  dagegen  fällt  auch  die
ged  achte  Befreiung  der  Bewohner  von  Residenzgebauden  weg,  wenn  lehteren  durch
eine  veränderte  Bestimmung  diese  Eigenschaft  entzogen  wird.
i

Alle  Bewohner  der  zur  Nestdem  bestimmten  Gebäude,  welche  in  keinem  Verhältnisse
  stehn,  daß  nach  g.  2  eine  Befreiung  begründet,  ingleichen  alle  Bewohner
anderer,  zum  Fürstlichen  Domanialvermögen  gehöriger  Gebäude,  insbesondere  auch
der  nicht  zur  Residenz  gezogenen  und  nicht  zum  Lokal  der  Behörde  dienenden  Theile
des  oberen  Schlosse  sind  verpflichtet,  zu  den  städtischen  Gemeindeanlagen  beizutragen.


Dagegen  kommen  diejenigen  besondern  Beiträge  in  Wegfall,  welche  die  Betheiliglen
  biöher  freiwillig  zu  städtischen  Zwecken,  insbesondere  zur  Almosenkasse  gezahlt
  haben  und  sie  werden  in  dieser  Beziehung  den  andern  hiesigen  Einwohnern
gleichgestellt.  .

Der  Maaßstab  für  oben  gedachte  Beitragspflicht  ist  die  §.  73  der  Stadtordnung
  aufgestellte  Scala;z  wird  der  Beitragsfuß  für  die  städeischen  Anlagen
überhaupt  geändert,  so  ist  dies  ohne  weiteres  auch  für  die  Beiträge  der  zeither
Erlmirten  Maaßgebend

Die  Einschätzung  der  bisherigen  Eximirten  wird  durch  Fürstliche  Regserung
auf  Grund  der  Deklarationen  derselben  zur  Einkommensteuer  bewirkt  und  die  biste
dem  Stadtrathe  zugestellt.  Diesem  ist  es  nachgelassen,  bezüglich  der  Liste  eiwaige
Erinnerungen  und  Anträge  zu  stellenz  übrigens  hat  er  für  die  Erhebung  der  Beiträge
  durch  die  Bezirksvorsteher  Sorge  zu  tragen.